Nach §
127 Absatz 3 Satz 1 des
Bundesbeamtengesetzes übertrage ich die Vertretung des Dienstherrn bei Klagen aus dem Beamtenverhältnis (§
126 Absatz 1 des
Bundesbeamtengesetzes) den in Abschnitt I genannten Behörden, soweit sie nach dieser Anordnung für den Erlass von Widerspruchsbescheiden zuständig sind. Für Einzelfälle behalte ich mir die Vertretung des Dienstherrn vor.