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§ 11 - Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Elektrizitätsversorgung von Tarifkunden (AVBEltV)

V. v. 21.06.1979 BGBl. I S. 684; aufgehoben durch Artikel 4 V. v. 01.11.2006 BGBl. I S. 2477
Geltung ab 01.04.1980; FNA: 752-1-8 Elektrizität und Gas
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§ 11 Transformatorenanlage



(1) Muß zur Versorgung eines Grundstücks eine besondere Transformatorenanlage aufgestellt werden, so kann das Elektrizitätsversorgungsunternehmen verlangen, daß der Anschlußnehmer einen geeigneten Raum oder Platz unentgeltlich für die Dauer der Versorgung des Grundstücks zur Verfügung stellt. Das Unternehmen darf den Transformator auch für andere Zwecke benutzen, soweit dies für den Anschlußnehmer zumutbar ist.

(2) Wird der Strombezug auf dem Grundstück eingestellt, so hat der Anschlußnehmer die Anlage noch fünf Jahre unentgeltlich zu dulden, es sei denn, daß ihm dies nicht zugemutet werden kann.

(3) Der Anschlußnehmer kann die Verlegung der Anlage an eine andere geeignete Stelle verlangen, wenn ihm ihr Verbleiben an der bisherigen Stelle nicht mehr zugemutet werden kann. Die Kosten der Verlegung hat das Elektrizitätsversorgungsunternehmen zu tragen; dies gilt nicht, solange die Anlage ausschließlich der Versorgung des Grundstücks dient.

(4) § 10 Abs. 8 gilt entsprechend.



 

Zitierungen von § 11 AVBEltV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 11 AVBEltV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in AVBEltV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 1 AVBEltV Gegenstand der Verordnung
... und in Niederspannung zu allgemeinen Tarifpreisen zu versorgen haben, sind in den §§ 2 bis 34 dieser Verordnung geregelt. Sie sind Bestandteil des Versorgungsvertrages. (2) ...
 
Zitat in folgenden Normen

Niederspannungsanschlussverordnung (NAV)
Artikel 1 V. v. 01.11.2006 BGBl. I S. 2477; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 19.07.2022 BGBl. I S. 1214
§ 29 NAV Übergangsregelung
... 4 beginnt mit dem 8. November 2006. Läuft jedoch die in § 10 Abs. 6 und § 11 Abs. 2 der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Elektrizitätsversorgung ...