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Änderung § 42 GenG vom 01.01.2007

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§ 42 GenG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2007 geltenden Fassung
§ 42 GenG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2007 geltenden Fassung
durch Artikel 3 G. v. 10.11.2006 BGBl. I S. 2553

(Textabschnitt unverändert)

§ 42 Prokura; Handlungsvollmacht


(Text alte Fassung)

(1) Die Genossenschaft kann Prokura nach Maßgabe der §§ 48 bis 53 des Handelsgesetzbuchs erteilen. An die Stelle der Eintragung in das Handelsregister tritt die Eintragung in das Genossenschaftsregister. § 28 Abs. 1 Satz 3, § 29 gelten entsprechend.

(2) Die Genossenschaft kann auch Handlungsvollmacht erteilen. § 54 des Handelsgesetzbuchs ist anzuwenden.

(Text neue Fassung)

(1) 1 Die Genossenschaft kann Prokura nach Maßgabe der §§ 48 bis 53 des Handelsgesetzbuchs erteilen. 2 An die Stelle der Eintragung in das Handelsregister tritt die Eintragung in das Genossenschaftsregister. 3 § 28 Satz 3 und § 29 gelten entsprechend.

(2) 1 Die Genossenschaft kann auch Handlungsvollmacht erteilen. 2 § 54 des Handelsgesetzbuchs ist anzuwenden.


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