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Änderung § 42 GenG vom 01.08.2022

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§ 42 GenG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.08.2022 geltenden Fassung
§ 42 GenG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.08.2022 geltenden Fassung
durch Artikel 22 G. v. 05.07.2021 BGBl. I S. 3338; dieses geändert durch Artikel 10 G. v. 20.07.2022 BGBl. I S. 1166
(heute geltende Fassung) 

(Textabschnitt unverändert)

§ 42 Prokura; Handlungsvollmacht


(Text alte Fassung)

(1) 1 Die Genossenschaft kann Prokura nach Maßgabe der §§ 48 bis 53 des Handelsgesetzbuchs erteilen. 2 An die Stelle der Eintragung in das Handelsregister tritt die Eintragung in das Genossenschaftsregister. 3 § 28 Satz 3 und § 29 gelten entsprechend.

(Text neue Fassung)

(1) 1 Die Genossenschaft kann Prokura nach Maßgabe der §§ 48 bis 53 des Handelsgesetzbuchs erteilen. 2 An die Stelle der Eintragung in das Handelsregister tritt die Eintragung in das Genossenschaftsregister. 3 § 29 gilt entsprechend.

(2) 1 Die Genossenschaft kann auch Handlungsvollmacht erteilen. 2 § 54 des Handelsgesetzbuchs ist anzuwenden.



(heute geltende Fassung) 

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