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Änderung § 22b GenG vom 18.08.2006

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§ 22b GenG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 18.08.2006 geltenden Fassung
§ 22b GenG n.F. (neue Fassung)
in der am 18.08.2006 geltenden Fassung
durch Artikel 3 G v 14.08.2006 BGBl. I 1911

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§ 22b


(Text neue Fassung)

§ 22b Zerlegung des Geschäftsanteils


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(1) Der Geschäftsanteil kann in mehrere Geschäftsanteile zerlegt werden. Die Zerlegung und eine ihr entsprechende Herabsetzung der Einzahlungen gelten nicht als Herabsetzung des Geschäftsanteils oder der Einzahlungen.

(2) Mit der Eintragung des Beschlusses über die Zerlegung des Geschäftsanteils sind die Genossen mit der Zahl von Geschäftsanteilen beteiligt, die sich aus der Zerlegung ergibt. § 15b Abs. 3 ist nicht anzuwenden. Die Mitgliederliste ist unverzüglich zu berichtigen.



(1) 1 Der Geschäftsanteil kann in mehrere Geschäftsanteile zerlegt werden. 2 Die Zerlegung und eine ihr entsprechende Herabsetzung der Einzahlungen gelten nicht als Herabsetzung des Geschäftsanteils oder der Einzahlungen.

(2) 1 Mit der Eintragung des Beschlusses über die Zerlegung des Geschäftsanteils sind die Mitglieder mit der Zahl von Geschäftsanteilen beteiligt, die sich aus der Zerlegung ergibt. 2 § 15b Abs. 3 ist nicht anzuwenden. 3 Die Mitgliederliste ist unverzüglich zu berichtigen.