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Artikel 3 - Gesetz zur Einführung der Europäischen Genossenschaft und zur Änderung des Genossenschaftsrechts (EGSCE k.a.Abk.)

Artikel 3 Änderung des Gesetzes betreffend die Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften



(1) Das Gesetz betreffend die Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. August 1994 (BGBl. I S. 2202), zuletzt geändert durch Artikel 151 des Gesetzes vom 19. April 2006 (BGBl. I S. 866), wird wie folgt geändert:

1.
Der Überschrift wird folgende Angabe angefügt: „(Genossenschaftsgesetz - GenG)".

2.
§ 1 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Gesellschaften von nicht geschlossener Mitgliederzahl, deren Zweck darauf gerichtet ist, den Erwerb oder die Wirtschaft ihrer Mitglieder oder deren soziale oder kulturelle Belange durch gemeinschaftlichen Geschäftsbetrieb zu fördern (Genossenschaften), erwerben die Rechte einer „eingetragenen Genossenschaft" nach Maßgabe dieses Gesetzes."

b)
In Absatz 2 Nr. 1 werden nach dem Wort „Genossenschaft" die Wörter „oder deren sozialer oder kultureller Belange" eingefügt.

3.
§ 3 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 wird die Absatzbezeichnung „(1)" gestrichen.

b)
Absatz 2 wird aufgehoben.

4.
§ 4 wird wie folgt gefasst:

„§ 4 Mindestzahl der Mitglieder

Die Zahl der Mitglieder muss mindestens drei betragen."

5.
In § 5 werden die Wörter „Das Statut" durch die Wörter „Die Satzung" ersetzt.

6.
§ 6 wird wie folgt geändert:

a)
Im Satzteil vor Nummer 1 werden die Wörter „Das Statut" durch die Wörter „Die Satzung" ersetzt.

b)
In Nummer 3 wird das Wort „Genossen" durch das Wort „Mitglieder" ersetzt.

c)
In Nummer 4 werden jeweils das Wort „Berufung" durch das Wort „Einberufung", jeweils das Wort „Genossen" durch das Wort „Mitglieder" und die Wörter „zulassen. Die" durch die Wörter „zulassen; die" ersetzt.

d)
Nummer 5 wird wie folgt gefasst:

„5. Bestimmungen über die Form der Bekanntmachungen der Genossenschaft sowie Bestimmung der öffentlichen Blätter für Bekanntmachungen, deren Veröffentlichung in öffentlichen Blättern durch Gesetz oder Satzung vorgeschrieben ist."

7.
§ 7 wird wie folgt geändert:

a)
Im Satzteil vor Nummer 1 werden die Wörter „Das Statut" durch die Wörter „Die Satzung" ersetzt.

b)
In Nummer 1 werden das Wort „Genossen" durch das Wort „Mitglieder", die Wörter „jeder Genosse" durch die Wörter „jedes Mitglied", das Wort „dieselben" durch das Wort „diese" und das Wort „Zehnteile" durch das Wort „Zehntel" ersetzt.

8.
§ 7a wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden die Wörter „Das Statut" durch die Wörter „Die Satzung" und das Wort „Genosse" durch das Wort „Mitglied" ersetzt.

bb)
In Satz 2 werden die Wörter „Das Statut" durch die Wörter „Die Satzung" ersetzt.

b)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden die Wörter „Das Statut" durch die Wörter „Die Satzung" und das Wort „Genossen" durch das Wort „Mitglieder" ersetzt.

bb)
In Satz 2 wird jeweils das Wort „Genossen" durch das Wort „Mitglieder" ersetzt.

c)
Folgender Absatz 3 wird angefügt:

„(3) Die Satzung kann Sacheinlagen als Einzahlungen auf den Geschäftsanteil zulassen."

9.
§ 8 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 werden im Satzteil vor Nummer 1 die Wörter „das Statut" durch die Wörter „die Satzung" ersetzt und die Nummer 4 wie folgt gefasst:

„4. die Generalversammlung über bestimmte Gegenstände nicht mit einfacher, sondern mit einer größeren Mehrheit oder nach weiteren Erfordernissen beschließen kann;".

b)
Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:

„(2) Die Satzung kann bestimmen, dass Personen, die für die Nutzung oder Produktion der Güter und die Nutzung oder Erbringung der Dienste der Genossenschaft nicht in Frage kommen, als investierende Mitglieder zugelassen werden können. Sie muss durch geeignete Regelungen sicherstellen, dass investierende Mitglieder die anderen Mitglieder in keinem Fall überstimmen können und dass Beschlüsse der Generalversammlung, für die nach Gesetz oder Satzung eine Mehrheit von mindestens drei Vierteln der abgegebenen Stimmen vorgeschrieben ist, durch investierende Mitglieder nicht verhindert werden können. Die Zulassung eines investierenden Mitglieds bedarf der Zustimmung der Generalversammlung; abweichend hiervon kann die Satzung die Zustimmung des Aufsichtrats vorschreiben. Die Zahl der investierenden Mitglieder im Aufsichtsrat darf ein Viertel der Aufsichtsratsmitglieder nicht überschreiten."

c)
Absatz 3 wird aufgehoben.

10.
Nach § 8 wird folgender § 8a eingefügt:

„§ 8a Mindestkapital

(1) In der Satzung kann ein Mindestkapital der Genossenschaft bestimmt werden, das durch die Auszahlung des Auseinandersetzungsguthabens von Mitgliedern, die ausgeschieden sind oder einzelne Geschäftsanteile gekündigt haben, nicht unterschritten werden darf.

(2) Bestimmt die Satzung ein Mindestkapital, ist die Auszahlung des Auseinandersetzungsguthabens ausgesetzt, solange durch die Auszahlung das Mindestkapital unterschritten würde. Das Nähere regelt die Satzung."

11.
§ 9 wird wie folgt geändert:

a)
Dem Absatz 1 werden folgende Sätze angefügt:

„Bei Genossenschaften mit nicht mehr als 20 Mitgliedern kann durch Bestimmung in der Satzung auf einen Aufsichtsrat verzichtet werden. In diesem Fall nimmt die Generalversammlung die Rechte und Pflichten des Aufsichtsrats wahr, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist."

b)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 wird das Wort „Genossen" durch die Wörter „Mitglieder der Genossenschaft und natürliche Personen" ersetzt.

bb)
Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Gehören der Genossenschaft eingetragene Genossenschaften als Mitglieder an, können deren Mitglieder, sofern sie natürliche Personen sind, in den Vorstand oder Aufsichtsrat der Genossenschaft berufen werden; gehören der Genossenschaft andere juristische Personen oder Personengesellschaften an, gilt dies für deren zur Vertretung befugte Personen."

12.
In § 10 Abs. 1 werden die Wörter „Das Statut" durch die Wörter „Die Satzung" ersetzt.

13.
§ 11 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Der Vorstand hat die Genossenschaft bei dem Gericht zur Eintragung in das Genossenschaftsregister anzumelden."

b)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

„1. die Satzung, die von den Mitgliedern unterzeichnet sein muss, und eine Abschrift der Satzung;".

bb)
In Nummer 3 wird das Wort „Genossen" durch das Wort „Mitglieder" ersetzt.

c)
In Absatz 5 Satz 1 werden die Wörter „des Statuts" durch die Wörter „der Satzung" ersetzt.

14.
§ 11a wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Das Gericht hat die Eintragung auch abzulehnen, wenn offenkundig oder auf Grund der gutachtlichen Äußerung des Prüfungsverbandes eine Gefährdung der Belange der Mitglieder oder der Gläubiger der Genossenschaft zu besorgen ist. Gleiches gilt, wenn der Prüfungsverband erklärt, dass Sacheinlagen überbewertet worden sind."

b)
In Absatz 3 werden jeweils die Wörter „des Statuts" durch die Wörter „der Satzung" und die Wörter „in dem Statut" durch die Wörter „in der Satzung" ersetzt.

15.
§ 12 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 werden die Wörter „Das eingetragene Statut" durch die Wörter „Die eingetragene Satzung" ersetzt.

b)
In Absatz 2 Nr. 1 werden die Wörter „des Statuts" durch die Wörter „der Satzung" ersetzt.

16.
In § 14 Abs. 1 Satz 2 werden die Wörter „des Statuts" durch die Wörter „der Satzung" ersetzt.

17.
§ 15 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden die Wörter „des Statuts" durch die Wörter „der Satzung" ersetzt.

bb)
Folgender Satz wird angefügt:

„Dem Antragsteller ist vor Abgabe seiner Beitrittserklärung eine Abschrift der Satzung in der jeweils geltenden Fassung zur Verfügung zu stellen."

b)
In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „Der Genosse" durch die Wörter „Das Mitglied" ersetzt.

18.
§ 15a wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 1 wird das Wort „Genossen" durch das Wort „Mitglieds" und das Wort „Statut" durch das Wort „Satzung" ersetzt.

b)
In Satz 2 werden die Wörter „das Statut" durch die Wörter „die Satzung", das Wort „Genossen" durch das Wort „Mitglieder" und die Wörter „im Statut" durch die Wörter „in der Satzung" ersetzt.

19.
In § 15b Abs. 2 wird das Wort „Genossen" durch das Wort „Mitglieds" ersetzt.

20.
§ 16 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 werden die Wörter „Abänderung des Statuts" durch die Wörter „Änderung der Satzung" ersetzt.

b)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
Satz 1 wird wie folgt geändert:

aaa)
Im Satzteil vor Nummer 1 werden die Wörter „des Statuts" durch die Wörter „der Satzung" ersetzt.

bbb)
In den Nummern 4 und 6 wird jeweils das Wort „Genossen" durch das Wort „Mitglieder" ersetzt.

ccc)
Nach Nummer 8 werden der Punkt durch ein Komma ersetzt und folgende Nummern 9 bis 11 angefügt:

„9. Einführung oder Erhöhung eines Mindestkapitals,

10.
Einschränkung des Anspruchs des Mitglieds nach § 73 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 4 auf Auszahlung des Auseinandersetzungsguthabens,

11.
Einführung der Möglichkeit nach § 8 Abs. 2 Satz 1 und 2, investierende Mitglieder zuzulassen."

bb)
Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Die Satzung kann eine größere Mehrheit und weitere Erfordernisse bestimmen."

c)
Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden die Wörter „des Statuts" durch die Wörter „der Satzung" und das Wort „Genossen" durch das Wort „Mitglieder" ersetzt.

bb)
Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

„Zu einer Änderung der Satzung, durch die eine Verpflichtung der Mitglieder zur Zahlung laufender Beiträge für Leistungen, welche die Genossenschaft den Mitgliedern erbringt oder zur Verfügung stellt, eingeführt oder erweitert wird, bedarf es einer Mehrheit von mindestens drei Vierteln der abgegebenen Stimmen."

cc)
Der bisherige Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Die Satzung kann eine größere Mehrheit und weitere Erfordernisse bestimmen."

d)
In Absatz 4 werden die Wörter „des Statuts" durch die Wörter „der Satzung" und die Wörter

„das Statut" durch die Wörter „die Satzung" ersetzt.

21.
In § 17 Abs. 2 werden die Wörter „, soweit dieses Gesetz keine abweichenden Vorschriften enthält" gestrichen.

22.
§ 18 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 1 werden die Wörter „der Genossen" durch die Wörter „ihrer Mitglieder" und die Wörter „dem Statut" durch die Wörter „der Satzung" ersetzt.

b)
In Satz 2 wird das Wort „Letzteres" durch das Wort „Diese" ersetzt.

23.
§ 19 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „Genossen" durch das Wort „Mitglieder" ersetzt.

b)
In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „Das Statut" durch die Wörter „Die Satzung", die Wörter „, sowie Bestimmung darüber treffen" durch die Wörter „und bestimmen" und das Wort „Genossen" durch das Wort „Mitglieder" ersetzt.

24.
In § 20 werden die Wörter „Durch das Statut kann festgesetzt werden" durch die Wörter „Die Satzung kann bestimmen" ersetzt.

25.
§ 21 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 werden die Wörter „der Genosse" durch die Wörter „das Mitglied" ersetzt.

b)
In Absatz 2 wird jeweils das Wort „Genossen" durch das Wort „Mitglieder" ersetzt.

26.
§ 21a Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 1 werden die Wörter „Das Statut" durch die Wörter „Die Satzung" ersetzt.

b)
In Satz 2 werden die Wörter „das Statut" durch die Wörter „die Satzung" und das Wort „es" durch das Wort „sie" ersetzt.

27.
§ 22 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 3 wird das Wort „Genossen" durch das Wort „Mitglieder" ersetzt.

b)
Absatz 4 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden das Wort „Genossen" durch das Wort „Mitglieds" und das Wort „er" durch das Wort „es" ersetzt.

bb)
In Satz 2 wird das Wort „Genossen" durch das Wort „Mitgliedern" ersetzt.

c)
In Absatz 5 werden die Wörter „der Genosse" durch die Wörter „das Mitglied" ersetzt.

28.
§ 22a wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 wird das Wort „Genossen" durch das Wort „Mitglieder" ersetzt.

b)
In Absatz 2 werden das Wort „Genossen" durch das Wort „Mitgliedern" und die Wörter „des Statuts" durch die Wörter „der Satzung" ersetzt sowie die Angabe „(§§ 75, 76 Abs. 4, § 115b)" gestrichen.

29.
In § 22b Abs. 2 Satz 1 wird das Wort „Genossen" durch das Wort „Mitglieder" ersetzt.

30.
§ 23 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 wird das Wort „Genossen" durch das Wort „Mitglieder" ersetzt.

b)
Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

„(3) Vereinbarungen, die gegen die vorstehenden Absätze verstoßen, sind unwirksam."

31.
§ 24 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Der Vorstand besteht aus zwei Personen und wird von der Generalversammlung gewählt und abberufen. Die Satzung kann eine höhere Personenzahl sowie eine andere Art der Bestellung und Abberufung bestimmen. Bei Genossenschaften mit nicht mehr als 20 Mitgliedern kann die Satzung bestimmen, dass der Vorstand aus einer Person besteht."

32.
In § 25 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 Satz 1 werden jeweils die Wörter „Das Statut" durch die Wörter „Die Satzung" ersetzt.

33.
In § 26 Abs. 2 werden die Wörter „des Gerichts (§ 10)" durch die Wörter „des nach § 10 zuständigen Gerichts" ersetzt.

34.
§ 27 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „das Statut" durch die Wörter „die Satzung" ersetzt.

b)
In Absatz 2 Satz 2 wird das Wort „gewisse" jeweils durch das Wort „bestimmte", das Wort „gewissen" durch das Wort „bestimmten" und das Wort „erfordert" durch das Wort „erforderlich" ersetzt.

35.
§ 30 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 2 Satz 1 werden im Satzteil vor Nummer 1 die Wörter „jeder Genosse" durch die Wörter „jedes Mitglied der Genossenschaft" ersetzt.

b)
In Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter „der Genosse" durch die Wörter „das Mitglied" ersetzt.

36.
§ 31 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 1 wird das Wort „Genossen" durch das Wort „Mitglied" ersetzt.

b)
In Satz 2 wird das Wort „Genossen" durch das Wort „Mitglied" ersetzt.

37.
In § 32 werden die Wörter „dem Gericht (§ 10)" durch die Wörter „dem nach § 10 zuständigen Gericht" ersetzt.

38.
§ 34 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „so trifft sie die Beweislast" durch die Wörter „tragen sie die Beweislast" ersetzt.

b)
Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa)
Im Satzteil vor Nummer 1 werden die Wörter „dem Statut" durch die Wörter „der Satzung" ersetzt.

bb)
In Nummer 2 wird das Wort „Genossen" durch das Wort „Mitgliedern" ersetzt.

39.
§ 36 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 werden in Satz 1 die Wörter „das Statut" durch die Wörter „die Satzung" und das Wort „Mitgliedern" durch das Wort „Personen" sowie in Satz 2 die Wörter „das Statut" durch die Wörter „die Satzung" ersetzt.

b)
In Absatz 2 werden nach dem Wort „Mitglieder" die Wörter „des Aufsichtsrats" eingefügt und das Wort „(Tantieme)" gestrichen.

c)
In Absatz 3 Satz 1 wird das Wort „Mitgliede" durch das Wort „Mitglied" und das Wort „dasselbe" durch das Wort „es" ersetzt.

40.
§ 37 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Die Mitglieder des Aufsichtsrats dürfen nicht zugleich Vorstandsmitglieder, dauernde Stellvertreter der Vorstandsmitglieder, Prokuristen oder zum Betrieb des gesamten Geschäfts ermächtigte Handlungsbevollmächtigte der Genossenschaft sein. Der Aufsichtsrat kann einzelne seiner Mitglieder für einen im Voraus begrenzten Zeitraum zu Stellvertretern verhinderter Vorstandsmitglieder bestellen; während dieses Zeitraums und bis zur Erteilung der Entlastung als stellvertretendes Vorstandsmitglied darf dieses Mitglied seine Tätigkeit als Aufsichtsratsmitglied nicht ausüben."

41.
§ 38 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 werden die Sätze 1 und 2 durch folgende Sätze ersetzt:

„Der Aufsichtsrat hat den Vorstand bei dessen Geschäftsführung zu überwachen. Er kann zu diesem Zweck von dem Vorstand jederzeit Auskünfte über alle Angelegenheiten der Genossenschaft verlangen und die Bücher und Schriften der Genossenschaft sowie den Bestand der Genossenschaftskasse und die Bestände an Wertpapieren und Waren einsehen und prüfen. Er kann einzelne seiner Mitglieder beauftragen, die Einsichtnahme und Prüfung durchzuführen. Auch ein einzelnes Mitglied des Aufsichtsrats kann Auskünfte, jedoch nur an den Aufsichtsrat, verlangen."

b)
In Absatz 2 werden das Wort „Er" durch die Wörter „Der Aufsichtsrat" und die Wörter „zu berufen" durch das Wort „einzuberufen" ersetzt und folgender Satz angefügt:

„Ist nach der Satzung kein Aufsichtsrat zu bilden, gilt § 44."

c)
In Absatz 3 werden das Wort „Obliegenheiten" durch das Wort „Aufgaben" und die Wörter „das Statut" durch die Wörter „die Satzung" ersetzt.

d)
Absatz 4 wird wie folgt gefasst:

„(4) Die Mitglieder des Aufsichtsrats können ihre Aufgaben nicht durch andere Personen wahrnehmen lassen."

42.
§ 39 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Der Aufsichtsrat vertritt die Genossenschaft gegenüber den Vorstandsmitgliedern gerichtlich und außergerichtlich. Ist nach der Satzung kein Aufsichtsrat zu bilden, wird die Genossenschaft durch einen von der Generalversammlung gewählten Bevollmächtigten vertreten. Die Satzung kann bestimmen, dass über die Führung von Prozessen gegen Vorstandsmitglieder die Generalversammlung entscheidet."

b)
In Absatz 2 Satz 1 werden das Wort „letztere" durch die Wörter „die Gewährung des Kredits" und die Wörter „das Statut" durch die Wörter „die Satzung" ersetzt.

c)
In Absatz 3 wird das Wort „in" durch das Wort „von" ersetzt.

43.
In § 40 werden nach dem Wort „Ermessen" die Wörter „von der Generalversammlung abzuberufende" eingefügt und die Wörter „ohne Verzug" durch das Wort „unverzüglich" und die Wörter „zu berufenden" durch das Wort „einzuberufenden" ersetzt.

44.
§ 43 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 wird das Wort „Genossen" durch das Wort „Mitglieder" ersetzt.

b)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 wird das Wort „Statut" durch das Wort „Satzung" ersetzt.

bb)
In Satz 2 werden die Wörter „das Statut" durch die Wörter „die Satzung" ersetzt.

c)
Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

„(3) Jedes Mitglied hat eine Stimme. Die Satzung kann die Gewährung von Mehrstimmrechten vorsehen. Die Voraussetzungen für die Gewährung von Mehrstimmrechten müssen in der Satzung mit folgender Maßgabe bestimmt werden:

1.
Mehrstimmrechte sollen nur Mitgliedern gewährt werden, die den Geschäftsbetrieb besonders fördern. Keinem Mitglied können mehr als drei Stimmen gewährt werden. Bei Beschlüssen, die nach dem Gesetz zwingend einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen oder einer größeren Mehrheit bedürfen, sowie bei Beschlüssen über die Aufhebung oder Einschränkung der Bestimmungen der Satzung über Mehrstimmrechte hat ein Mitglied, auch wenn ihm ein Mehrstimmrecht gewährt ist, nur eine Stimme.

2.
Auf Genossenschaften, bei denen mehr als drei Viertel der Mitglieder als Unternehmer im Sinn des § 14 des Bürgerlichen Gesetzbuchs Mitglied sind, ist Nummer 1 nicht anzuwenden. Bei diesen Genossenschaften können Mehrstimmrechte vom einzelnen Mitglied höchstens bis zu einem Zehntel der in der Generalversammlung anwesenden Stimmen ausgeübt werden; das Nähere hat die Satzung zu regeln.

3.
Auf Genossenschaften, deren Mitglieder ausschließlich oder überwiegend eingetragene Genossenschaften sind, sind die Nummern 1 und 2 nicht anzuwenden. Die Satzung dieser Genossenschaften kann das Stimmrecht der Mitglieder nach der Höhe ihrer Geschäftsguthaben oder einem anderen Maßstab abstufen.

Zur Aufhebung oder Änderung der Bestimmungen der Satzung über Mehrstimmrechte bedarf es nicht der Zustimmung der betroffenen Mitglieder."

d)
In Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter „Der Genosse" durch die Wörter „Das Mitglied" ersetzt.

e)
Absatz 5 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden die Wörter „Der Genosse" durch die Wörter „Das Mitglied" ersetzt.

bb)
In Satz 3 wird das Wort „Genossen" durch das Wort „Mitglieder" ersetzt.

cc)
Satz 4 wird wie folgt gefasst:

„Die Satzung kann persönliche Voraussetzungen für Bevollmächtigte aufstellen, insbesondere die Bevollmächtigung von Personen ausschließen, die sich geschäftsmäßig zur Ausübung des Stimmrechts erbieten."

f)
In Absatz 6 werden die Wörter „der vertretene Genosse" und die Wörter „den vertretenen Genossen" jeweils durch die Wörter „das vertretene Mitglied" ersetzt.

g)
Folgender Absatz 7 wird angefügt:

„(7) Die Satzung kann zulassen, dass Beschlüsse der Mitglieder schriftlich oder in elektronischer Form gefasst werden; das Nähere hat die Satzung zu regeln. Ferner kann die Satzung vorsehen, dass in bestimmten Fällen Mitglieder des Aufsichtsrats im Wege der Bild- und Tonübertragung an der Generalversammlung teilnehmen können und dass die Generalversammlung in Bild und Ton übertragen werden darf."

45.
§ 43a wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
Die Wörter „das Statut" werden durch die Wörter „die Satzung" und das Wort „Genossen" durch das Wort „Mitglieder" ersetzt.

bb)
Folgende Sätze werden angefügt:

„Die Satzung kann auch bestimmen, dass bestimmte Beschlüsse der Generalversammlung vorbehalten bleiben. Der für die Feststellung der Mitgliederzahl maßgebliche Zeitpunkt ist für jedes Geschäftsjahr jeweils das Ende des vorausgegangenen Geschäftsjahres."

b)
Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:

„Ist ein Mitglied der Genossenschaft eine juristische Person oder eine Personengesellschaft, können natürliche Personen, die zu deren gesetzlicher Vertretung befugt sind, als Vertreter gewählt werden."

c)
In Absatz 3 Satz 1 wird das Wort „Genossen" durch die Wörter „Mitgliedern der Genossenschaft" ersetzt.

d)
Absatz 4 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 2 wird das Wort „Genossen" durch das Wort „Mitgliedern" ersetzt.

bb)
In Satz 5 Nr. 1 wird das Wort „Genossen" durch das Wort „Mitglieder" ersetzt.

cc)
Nach Satz 5 wird folgender Satz eingefügt:

„Eine Zahl von 150 Mitgliedern ist in jedem Fall ausreichend, um einen Wahlvorschlag einreichen zu können."

dd)
Der bisherige Satz 8 wird aufgehoben.

e)
Absatz 6 wird wie folgt geändert:

aa)
Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Eine Liste mit den Namen und Anschriften der gewählten Vertreter und Ersatzvertreter ist mindestes zwei Wochen lang in den Geschäftsräumen der Genossenschaft und ihren Niederlassungen zur Einsichtnahme für die Mitglieder auszulegen."

bb)
Satz 4 wird wie folgt gefasst:

„Jedes Mitglied kann jederzeit eine Abschrift der Liste der Vertreter und Ersatzvertreter verlangen; hierauf ist in der Bekanntmachung nach Satz 2 hinzuweisen."

f)
Folgender Absatz 7 wird angefügt:

„(7) Die Generalversammlung ist zur Beschlussfassung über die Abschaffung der Vertreterversammlung unverzüglich einzuberufen, wenn dies von mindestens einem Zehntel der Mitglieder oder dem in der Satzung hierfür bestimmten geringeren Teil in Textform beantragt wird. § 45 Abs. 3 gilt entsprechend."

46.
§ 44 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 werden das Wort „berufen" durch das Wort „einberufen" und die Wörter „dem Statut oder diesem Gesetze" durch die Wörter „der Satzung oder diesem Gesetz" ersetzt.

b)
In Absatz 2 werden die Wörter „außer den im Statut oder in diesem Gesetz" durch die Wörter „außer in den in der Satzung oder diesem Gesetz" und die Wörter „zu berufen" durch das Wort „einzuberufen" ersetzt.

47.
§ 45 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Die Generalversammlung muss unverzüglich einberufen werden, wenn mindestens ein Zehntel der Mitglieder oder der in der Satzung hierfür bezeichnete geringere Teil in Textform unter Anführung des Zwecks und der Gründe die Einberufung verlangt. Mitglieder, auf deren Verlangen eine Vertreterversammlung einberufen wird, können an dieser Versammlung mit Rede- und Antragsrecht teilnehmen. Die Satzung kann Bestimmungen darüber treffen, dass das Rede- und Antragsrecht in der Vertreterversammlung nur von einem oder mehreren von den teilnehmenden Mitgliedern aus ihrem Kreis gewählten Bevollmächtigten ausgeübt werden kann."

b)
In Absatz 2 werden das Wort „Genossen" durch das Wort „Mitglieder" ersetzt und folgende Sätze angefügt:

„Mitglieder, auf deren Verlangen Gegenstände zur Beschlussfassung einer Vertreterversammlung angekündigt werden, können an dieser Versammlung mit Rede- und Antragsrecht hinsichtlich dieser Gegenstände teilnehmen. Absatz 1 Satz 3 ist anzuwenden."

c)
Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden die Wörter „so kann das Gericht (§ 10) die Genossen" durch die Wörter „kann das nach § 10 zuständige Gericht die Mitglieder" und das Wort „Berufung" durch das Wort „Einberufung" ersetzt.

bb)
In Satz 2 wird das Wort „Berufung" durch das Wort „Einberufung" ersetzt.

48.
§ 46 Abs. 1 und 2 wird wie folgt gefasst:

„(1) Die Generalversammlung muss in der durch die Satzung bestimmten Weise mit einer Frist von mindestens zwei Wochen einberufen werden. Bei der Einberufung ist die Tagesordnung bekannt zu machen. Die Tagesordnung einer Vertreterversammlung ist allen Mitgliedern durch Veröffentlichung in den Genossenschaftsblättern oder im Internet unter der Adresse der Genossenschaft oder durch unmittelbare schriftliche Benachrichtigung bekannt zu machen.

(2) Über Gegenstände, deren Verhandlung nicht in der durch die Satzung oder nach § 45 Abs. 3 vorgesehenen Weise mindestens eine Woche vor der Generalversammlung angekündigt ist, können Beschlüsse nicht gefasst werden. Dies gilt nicht, wenn sämtliche Mitglieder erschienen sind oder es sich um Beschlüsse über die Leitung der Versammlung oder um Anträge auf Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung handelt."

49.
§ 47 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

„(3) Sieht die Satzung die Zulassung investierender Mitglieder oder die Gewährung von Mehrstimmrechten vor oder wird eine Änderung der Satzung beschlossen, die einen der in § 16 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 bis 5, 9 bis 11 oder Abs. 3 aufgeführten Gegenstände oder eine wesentliche Änderung des Gegenstandes des Unternehmens betrifft, oder wird die Fortsetzung der Genossenschaft nach § 117 beschlossen, ist der Niederschrift außerdem ein Verzeichnis der erschienenen oder vertretenen Mitglieder und der vertretenden Personen beizufügen. Bei jedem erschienenen oder vertretenen Mitglied ist dessen Stimmenzahl zu vermerken."

b)
Absatz 4 wird wie folgt gefasst:

„(4) Jedes Mitglied kann jederzeit Einsicht in die Niederschrift nehmen. Ferner ist jedem Mitglied auf Verlangen eine Abschrift der Niederschrift einer Vertreterversammlung unverzüglich zur Verfügung zu stellen. Die Niederschrift ist von der Genossenschaft aufzubewahren."

50.
§ 48 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden die Wörter „Einsicht der Genossen" durch die Wörter „Einsichtnahme der Mitglieder" ersetzt.

bb)
In Satz 2 werden die Wörter „Jeder Genosse" durch die Wörter „Jedes Mitglied" ersetzt.

b)
In Absatz 4 Satz 3 werden die Wörter „Das Statut" durch die Wörter „Die Satzung" ersetzt.

51.
In § 50 werden die Wörter „das Statut die Genossen" durch die Wörter „die Satzung die Mitglieder" ersetzt.

52.
§ 51 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „oder Statuts" durch die Wörter „oder der Satzung" ersetzt.

b)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden die Wörter „jeder in der Generalversammlung erschienene Genosse, sofern er" durch die Wörter „jedes in der Generalversammlung erschienene Mitglied, sofern es", die Wörter „jeder nicht erschienene Genosse, sofern er" durch die Wörter „jedes nicht erschienene Mitglied, sofern es", die Wörter „oder sofern er" durch die Wörter „oder sofern es", das Wort „Berufung" durch das Wort „Einberufung" und das Wort „gehörig" durch das Wort „ordnungsgemäß" ersetzt.

bb)
Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Ferner sind der Vorstand und der Aufsichtsrat zur Anfechtung befugt, ebenso jedes Mitglied des Vorstands und des Aufsichtsrats, wenn es durch die Ausführung des Beschlusses eine strafbare Handlung oder eine Ordnungswidrigkeit begehen oder wenn es ersatzpflichtig werden würde."

c)
Absatz 3 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Die Genossenschaft wird durch den Vorstand, sofern dieser nicht selbst klagt, und durch den Aufsichtsrat, sofern dieser nicht selbst klagt, vertreten; § 39 Abs. 1 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden."

d)
In Absatz 4 werden die Wörter „ohne Verzug von dem Vorstande" durch die Wörter „unverzüglich vom Vorstand" ersetzt.

e)
Absatz 5 wird wie folgt gefasst:

„(5) Soweit der Beschluss durch Urteil rechtskräftig für nichtig erklärt ist, wirkt dieses Urteil auch gegenüber den Mitgliedern der Genossenschaft, die nicht Partei des Rechtsstreits waren. Ist der Beschluss in das Genossenschaftsregister eingetragen, hat der Vorstand dem nach § 10 zuständigen Gericht das Urteil einzureichen und dessen Eintragung zu beantragen. Eine gerichtliche Bekanntmachung der Eintragung erfolgt nur, wenn der eingetragene Beschluss veröffentlicht worden war."

53.
§ 52 wird aufgehoben.

54.
§ 53 Abs. 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Im Rahmen der Prüfung nach Absatz 1 ist bei Genossenschaften, deren Bilanzsumme eine Million Euro und deren Umsatzerlöse 2 Millionen Euro übersteigen, der Jahresabschluss unter Einbeziehung der Buchführung und des Lageberichts zu prüfen."

55.
In § 54a Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter „das Gericht (§ 10)" durch die Wörter „das nach § 10 zuständige Gericht" ersetzt.

56.
§ 55 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Ein gesetzlicher Vertreter des Verbandes oder eine vom Verband beschäftigte Person, die das Ergebnis der Prüfung beeinflussen kann, ist von der Prüfung der Genossenschaft ausgeschlossen, wenn Gründe, insbesondere Beziehungen geschäftlicher, finanzieller oder persönlicher Art, vorliegen, nach denen die Besorgnis der Befangenheit besteht. Dies ist insbesondere der Fall, wenn der Vertreter oder die Person

1.
Mitglied der zu prüfenden Genossenschaft ist;

2.
Mitglied des Vorstands oder Aufsichtsrats oder Arbeitnehmer der zu prüfenden Genossenschaft ist;

3.
über die Prüfungstätigkeit hinaus bei der zu prüfenden Genossenschaft oder für diese in dem zu prüfenden Geschäftsjahr oder bis zur Erteilung des Bestätigungsvermerks

a)
bei der Führung der Bücher oder der Aufstellung des zu prüfenden Jahresabschlusses mitgewirkt hat,

b)
bei der Durchführung der internen Revision in verantwortlicher Position mitgewirkt hat,

c)
Unternehmensleitungs- oder Finanzdienstleistungen erbracht hat oder

d)
eigenständige versicherungsmathematische oder Bewertungsleistungen erbracht hat, die sich auf den zu prüfenden Jahresabschluss nicht nur unwesentlich auswirken,

sofern diese Tätigkeiten nicht von untergeordneter Bedeutung sind; dies gilt auch, wenn eine dieser Tätigkeiten von einem Unternehmen für die zu prüfende Genossenschaft ausgeübt wird, bei dem der gesetzliche Vertreter des Verbandes oder die vom Verband beschäftigte Person als gesetzlicher Vertreter, Arbeitnehmer, Mitglied des Aufsichtsrats oder Gesellschafter, der mehr als 20 Prozent der den Gesellschaftern zustehenden Stimmrechte besitzt, diese Tätigkeit ausübt oder deren Ergebnis beeinflussen kann.

Satz 2 Nr. 2 ist auf Mitglieder des Aufsichtsorgans des Verbandes nicht anzuwenden, sofern sichergestellt ist, dass der Prüfer die Prüfung unabhängig von den Weisungen durch das Aufsichtsorgan durchführen kann. Die Sätze 2 und 3 gelten auch, wenn der Ehegatte oder der Lebenspartner einen Ausschlussgrund erfüllt. Nimmt die zu prüfende Genossenschaft einen organisierten Markt im Sinn des § 2 Abs. 5 des Wertpapierhandelsgesetzes in Anspruch, ist über die in den Sätzen 1 bis 4 genannten Gründe hinaus § 319a Abs. 1 des Handelsgesetzbuchs auf die in Satz 1 genannten Vertreter und Personen des Verbandes entsprechend anzuwenden."

b)
Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Der Verband kann sich eines von ihm nicht angestellten Prüfers bedienen, wenn dies im Einzelfall notwendig ist, um eine gesetzmäßige sowie sach- und termingerechte Prüfung zu gewährleisten."

57.
§ 56 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
Satz 1 wird aufgehoben.

bb)
Im bisherigen Satz 2 wird das Wort „ferner" gestrichen.

b)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden die Wörter „, im Falle des Absatzes 1 Satz 2 auch auf Antrag des Verbandes," durch die Wörter „oder des Verbandes" ersetzt.

bb)
In Satz 2 werden die Wörter „das Gericht (§ 10)" durch die Wörter „das nach § 10 zuständige Gericht" und die Wörter „, im Falle des Absatzes 1 Satz 2 auch auf Antrag des Verbandes," durch die Wörter „oder des Verbandes" ersetzt.

cc)
Satz 3 wird wie folgt gefasst:

„Der Vorstand ist verpflichtet, die Anträge unverzüglich zu stellen, soweit diese nicht vom Verband gestellt werden."

58.
Dem § 57 wird folgender Absatz 5 angefügt:

„(5) Ist nach der Satzung kein Aufsichtsrat zu bilden, werden die Rechte und Pflichten des Aufsichtsratsvorsitzenden nach den Absätzen 2 bis 4 durch einen von der Generalversammlung aus ihrer Mitte gewählten Bevollmächtigten wahrgenommen."

59.
§ 58 Abs. 3 wird wie folgt gefasst:

„(3) Der Verband hat den Prüfungsbericht zu unterzeichnen und dem Vorstand der Genossenschaft sowie dem Vorsitzenden des Aufsichtsrats vorzulegen; § 57 Abs. 5 ist entsprechend anzuwenden. Jedes Mitglied des Aufsichtsrats hat den Inhalt des Prüfungsberichts zur Kenntnis zu nehmen."

60.
§ 59 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a)
Das Wort „Berufung" wird durch das Wort „Einberufung" ersetzt.

b)
Folgender Satz wird angefügt:

„Jedes Mitglied hat das Recht, Einsicht in das zusammengefasste Ergebnis des Prüfungsberichts zu nehmen."

61.
§ 62 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 2 werden die Wörter „bei der Wahrnehmung ihrer Obliegenheiten" durch die Wörter „bei ihrer Tätigkeit" ersetzt.

bb)
In Satz 3 wird das Wort „Obliegenheiten" durch das Wort „Pflichten" ersetzt.

b)
Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa)
Satz 1 wird aufgehoben.

bb)
Im bisherigen Satz 2 werden die Wörter „dem Spitzenverband" durch die Wörter „einem Spitzenverband" ersetzt.

62.
§ 63 Satz 2 wird aufgehoben.

63.
§ 63a wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 2 wird aufgehoben.

b)
Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 2; Satz 2 wird aufgehoben.

64.
§ 63b wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 wird das Wort „Unternehmungen" durch die Wörter „Unternehmen oder andere Vereinigungen" ersetzt.

bb)
In Satz 2 werden die Wörter „oberste Landesbehörde (§ 63)" durch das Wort „Behörde" ersetzt.

b)
In Absatz 3 wird das Wort „Unternehmungen" durch die Wörter „Mitglieder des Verbandes" ersetzt.

c)
In Absatz 5 Satz 2 werden die Wörter „(§ 30 des Bürgerlichen Gesetzbuchs)" durch die Wörter „nach § 30 des Bürgerlichen Gesetzbuchs" ersetzt.

65.
§ 63c Abs. 3 wird wie folgt gefasst:

„(3) Änderungen der Satzung, die nach den Absätzen 1 und 2 notwendige Bestimmungen zum Gegenstand haben, sind der für die Verleihung des Prüfungsrechts zuständigen Behörde unverzüglich anzuzeigen."

66.
In § 63d werden die Wörter „den Gerichten (§ 10)" durch die Wörter „den nach § 10 zuständigen Gerichten", die Wörter „die Genossenschaften" durch die Wörter „die ihm angehörenden Genossenschaften" sowie die Wörter „dem Verbande angehörigen Genossenschaften" durch die Wörter „ihm angehörenden Genossenschaften" ersetzt.

67.
In § 63e Abs. 2 Satz 2 werden die Wörter „einschließlich der gesetzlich vorgeschriebenen Begutachtungen des Verbandes bei Genossenschaften" durch die Wörter „nach § 53 Abs. 1 und 2 bei den in § 53 Abs. 2 Satz 1 bezeichneten Genossenschaften" ersetzt.

68.
In § 63f Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 werden die Wörter „ein besonderer Vertreter (§ 30 des Bürgerlichen Gesetzbuchs)" durch die Wörter „ein nach § 30 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bestellter besonderer Vertreter" ersetzt.

69.
In § 63g Abs. 3 Satz 2 werden die Wörter „(§ 57e Abs. 1 der Wirtschaftsprüferordnung)" durch die Wörter „nach § 57e Abs. 1 der Wirtschaftsprüferordnung" ersetzt.

70.
§ 64a wird wie folgt gefasst:

„§ 64a Entziehung des Prüfungsrechts

Die nach § 64 zuständige Behörde kann dem Verband das Prüfungsrecht entziehen, wenn der Verband nicht mehr die Gewähr für die Erfüllung seiner Aufgaben bietet oder wenn er Auflagen nach § 64 nicht erfüllt. Vor der Entziehung ist der Vorstand des Verbandes anzuhören. Die Entziehung ist den in § 63d genannten Gerichten mitzuteilen."

71.
In § 64b Satz 1 werden die Wörter „das Gericht (§ 10)" durch die Wörter „das nach § 10 zuständige Gericht" ersetzt.

72.
Die §§ 65 bis 67 werden wie folgt gefasst:

„§ 65 Kündigung des Mitglieds

(1) Jedes Mitglied hat das Recht, seine Mitgliedschaft durch Kündigung zu beenden.

(2) Die Kündigung kann nur zum Schluss eines Geschäftsjahres und mindestens drei Monate vor dessen Ablauf in schriftlicher Form erklärt werden. In der Satzung kann eine längere, höchstens fünfjährige Kündigungsfrist bestimmt werden. Bei Genossenschaften, bei denen alle Mitglieder als Unternehmer im Sinn des § 14 des Bürgerlichen Gesetzbuchs Mitglied sind, kann die Satzung zum Zweck der Sicherung der Finanzierung des Anlagevermögens eine Kündigungsfrist bis zu zehn Jahre bestimmen.

(3) Entgegen einer in der Satzung bestimmten Kündigungsfrist von mehr als zwei Jahren kann jedes Mitglied, das der Genossenschaft mindestens ein volles Geschäftsjahr angehört hat, seine Mitgliedschaft durch Kündigung vorzeitig beenden, wenn ihm nach seinen persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnissen ein Verbleib in der Genossenschaft bis zum Ablauf der Kündigungsfrist nicht zugemutet werden kann. Die Kündigung ist in diesem Fall mit einer Frist von drei Monaten zum Schluss eines Geschäftsjahres zu erklären, zu dem das Mitglied nach der Satzung noch nicht kündigen kann.

(4) Die Mitgliedschaft endet nicht, wenn die Genossenschaft vor dem Zeitpunkt, zu dem die Kündigung wirksam geworden wäre, aufgelöst wird. Die Auflösung der Genossenschaft steht der Beendigung der Mitgliedschaft nicht entgegen, wenn die Fortsetzung der Genossenschaft beschlossen wird. In diesem Fall wird der Zeitraum, während dessen die Genossenschaft aufgelöst war, bei der Berechnung der Kündigungsfrist mitgerechnet; die Mitgliedschaft endet jedoch frühestens zum Schluss des Geschäftsjahres, in dem der Beschluss über die Fortsetzung der Genossenschaft in das Genossenschaftsregister eingetragen wird.

(5) Vereinbarungen, die gegen die vorstehenden Absätze verstoßen, sind unwirksam.

§ 66 Kündigung durch Gläubiger

(1) Der Gläubiger eines Mitglieds, der die Pfändung und Überweisung eines dem Mitglied bei der Auseinandersetzung mit der Genossenschaft zustehenden Guthabens erwirkt hat, nachdem innerhalb der letzten sechs Monate eine Zwangsvollstreckung in das Vermögen des Mitglieds fruchtlos verlaufen ist, kann das Kündigungsrecht des Mitglieds an dessen Stelle ausüben. Die Ausübung des Kündigungsrechts ist ausgeschlossen, solange der Schuldtitel nur vorläufig vollstreckbar ist.

(2) Der Kündigung muss eine beglaubigte Abschrift der vollstreckbaren Ausfertigung des Titels und der Bescheinigungen über den fruchtlosen Verlauf der Zwangsvollstreckung in das Vermögen des Schuldners beigefügt werden.

§ 67 Beendigung der Mitgliedschaft wegen Aufgabe des Wohnsitzes

Ist nach der Satzung die Mitgliedschaft an den Wohnsitz innerhalb eines bestimmten Bezirks geknüpft, kann ein Mitglied, das seinen Wohnsitz in diesem Bezirk aufgibt, seine Mitgliedschaft ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zum Schluss des Geschäftsjahres kündigen; die Kündigung bedarf der Schriftform. Über die Aufgabe des Wohnsitzes ist die Bescheinigung einer Behörde vorzulegen."

73.
§ 67a wird wie folgt geändert:

a)
Die Absätze 1 und 2 werden wie folgt gefasst:

„(1) Wird eine Änderung der Satzung beschlossen, die einen der in § 16 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 bis 5, 9 bis 11 oder Abs. 3 aufgeführten Gegenstände oder eine wesentliche Änderung des Gegenstandes des Unternehmens betrifft, kann kündigen:

1.
jedes in der Generalversammlung erschienene Mitglied, wenn es gegen den Beschluss Widerspruch zur Niederschrift erklärt hat oder wenn die Aufnahme seines Widerspruchs in die Niederschrift verweigert worden ist;

2.
jedes in der Generalversammlung nicht erschienene Mitglied, wenn es zu der Generalversammlung zu Unrecht nicht zugelassen worden ist oder die Versammlung nicht ordnungsgemäß einberufen oder der Gegenstand der Beschlussfassung nicht ordnungsgemäß angekündigt worden ist.

Hat eine Vertreterversammlung die Änderung der Satzung beschlossen, kann jedes Mitglied kündigen; für die Vertreter gilt Satz 1.

(2) Die Kündigung bedarf der Schriftform. Sie kann nur innerhalb eines Monats zum Schluss des Geschäftsjahres erklärt werden. Die Frist beginnt in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1 mit der Beschlussfassung, in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 2 mit der Erlangung der Kenntnis von der Beschlussfassung. Ist der Zeitpunkt der Kenntniserlangung streitig, trägt die Genossenschaft die Beweislast. Im Fall der Kündigung wirkt die Änderung der Satzung weder für noch gegen das Mitglied."

b)
Absatz 3 wird aufgehoben.

74.
§ 67b wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 werden die Wörter „Genosse, der" durch die Wörter „Mitglied, das", das Wort „er" durch das Wort „es", die Wörter „nach dem Statut" durch die Wörter „nach der Satzung" und die Wörter „dem Genossen in Anspruch genommene Leistung der Genossenschaft war" durch die Wörter „dem Mitglied in Anspruch genommene Leistung der Genossenschaft ist" ersetzt.

b)
In Absatz 2 wird die Angabe „Abs. 2 bis 4" durch die Angabe „Abs. 2 bis 5" ersetzt.

75.
§ 68 wird wie folgt gefasst:

„§ 68 Ausschluss eines Mitglieds

(1) Die Gründe, aus denen ein Mitglied aus der Genossenschaft ausgeschlossen werden kann, müssen in der Satzung bestimmt sein. Ein Ausschluss ist nur zum Schluss eines Geschäftsjahres zulässig.

(2) Der Beschluss, durch den das Mitglied ausgeschlossen wird, ist dem Mitglied vom Vorstand unverzüglich durch eingeschriebenen Brief mitzuteilen. Das Mitglied verliert ab dem Zeitpunkt der Absendung der Mitteilung das Recht auf Teilnahme an der Generalversammlung oder der Vertreterversammlung sowie seine Mitgliedschaft im Vorstand oder Aufsichtsrat."

76.
In § 69 werden die Wörter „des Ausscheidens des Genossen" durch die Wörter „der Beendigung der Mitgliedschaft" und die Wörter „der Genosse" durch die Wörter „das Mitglied" ersetzt.

77.
§ 73 wird wie folgt gefasst:

„§ 73 Auseinandersetzung mit ausgeschiedenem Mitglied

(1) Nach Beendigung der Mitgliedschaft erfolgt eine Auseinandersetzung der Genossenschaft mit dem ausgeschiedenen Mitglied. Sie bestimmt sich nach der Vermögenslage der Genossenschaft und der Zahl ihrer Mitglieder zum Zeitpunkt der Beendigung der Mitgliedschaft.

(2) Die Auseinandersetzung erfolgt unter Zugrundelegung der Bilanz. Das Geschäftsguthaben des Mitglieds ist vorbehaltlich des Absatzes 4 und des § 8a Abs. 2 binnen sechs Monaten nach Beendigung der Mitgliedschaft auszuzahlen. Auf die Rücklagen und das sonstige Vermögen der Genossenschaft hat das Mitglied vorbehaltlich des Absatzes 3 keinen Anspruch. Reicht das Vermögen einschließlich der Rücklagen und aller Geschäftsguthaben zur Deckung der Schulden der Genossenschaft nicht aus, hat das ehemalige Mitglied von dem Fehlbetrag den ihn betreffenden Anteil an die Genossenschaft zu zahlen, soweit es im Fall des Insolvenzverfahrens Nachschüsse an die Genossenschaft zu leisten gehabt hätte; der Anteil wird nach der Kopfzahl der Mitglieder berechnet, soweit nicht die Satzung eine abweichende Berechnung bestimmt.

(3) Die Satzung kann Mitgliedern, die ihren Geschäftsanteil voll eingezahlt haben, für den Fall der Beendigung der Mitgliedschaft einen Anspruch auf Auszahlung eines Anteils an einer zu diesem Zweck aus dem Jahresüberschuss zu bildenden Ergebnisrücklage einräumen. Die Satzung kann den Anspruch von einer Mindestdauer der Mitgliedschaft abhängig machen sowie weitere Erfordernisse aufstellen und Beschränkungen des Anspruchs vorsehen. Absatz 2 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden.

(4) Die Satzung kann die Voraussetzungen, die Modalitäten und die Frist für die Auszahlung des Auseinandersetzungsguthabens abweichend von Absatz 2 Satz 2 regeln; eine Bestimmung, nach der über Voraussetzungen oder Zeitpunkt der Auszahlung ausschließlich der Vorstand zu entscheiden hat, ist unwirksam."

78.
§ 75 wird wie folgt gefasst:

„§ 75 Fortdauer der Mitgliedschaft bei Auflösung der Genossenschaft

Wird die Genossenschaft binnen sechs Monaten nach Beendigung der Mitgliedschaft eines Mitglieds aufgelöst, gilt die Beendigung der Mitgliedschaft als nicht erfolgt. Wird die Fortsetzung der Genossenschaft beschlossen, gilt die Beendigung der Mitgliedschaft als zum Schluss des Geschäftsjahres erfolgt, in dem der Beschluss über die Fortsetzung der Genossenschaft in das Genossenschaftsregister eingetragen ist."

79.
§ 76 wird wie folgt geändert:

a)
Die Absätze 1 bis 3 werden durch folgende Absätze 1 bis 4 ersetzt:

„(1) Jedes Mitglied kann sein Geschäftsguthaben jederzeit durch schriftliche Vereinbarung einem anderen ganz oder teilweise übertragen und hierdurch seine Mitgliedschaft ohne Auseinandersetzung beenden oder die Anzahl seiner Geschäftsanteile verringern, sofern der Erwerber, im Fall einer vollständigen Übertragung anstelle des Mitglieds, der Genossenschaft beitritt oder bereits Mitglied der Genossenschaft ist und das bisherige Geschäftsguthaben dieses Mitglieds mit dem ihm zuzuschreibenden Betrag den Geschäftsanteil nicht übersteigt. Eine teilweise Übertragung von Geschäftsguthaben ist unwirksam, soweit das Mitglied nach der Satzung oder einer Vereinbarung mit der Genossenschaft zur Beteiligung mit mehreren Geschäftsanteilen verpflichtet ist oder die Beteiligung mit mehreren Geschäftsanteilen Voraussetzung für eine von dem Mitglied in Anspruch genommene Leistung der Genossenschaft ist.

(2) Die Satzung kann eine vollständige oder teilweise Übertragung von Geschäftsguthaben ausschließen oder an weitere Voraussetzungen knüpfen; dies gilt nicht für die Fälle, in denen in der Satzung nach § 65 Abs. 2 Satz 3 eine Kündigungsfrist von mehr als fünf Jahren bestimmt oder nach § 8a oder § 73 Abs. 4 der Anspruch nach § 73 Abs. 2 Satz 2 auf Auszahlung des Auseinandersetzungsguthabens eingeschränkt ist.

(3) Auf die Beendigung der Mitgliedschaft und die Verringerung der Anzahl der Geschäftsanteile ist § 69 entsprechend anzuwenden.

(4) Wird die Genossenschaft binnen sechs Monaten nach der Beendigung der Mitgliedschaft aufgelöst, hat das ehemalige Mitglied

im Fall der Eröffnung des Insolvenzverfahrens die Nachschüsse, zu deren Zahlung es verpflichtet gewesen sein würde, insoweit zu leisten, als der Erwerber diese nicht leisten kann."

b)
Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5 und die Wörter „dem Statut ein Genosse" werden durch die Wörter „der Satzung ein Mitglied", die Wörter „einen anderen Genossen" durch die Wörter „ein anderes Mitglied" ersetzt.

80.
§ 77 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „Tode des Genossen" durch die Wörter „Tod eines Mitglieds" ersetzt.

b)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden die Wörter „Das Statut" durch die Wörter „Die Satzung" und das Wort „Genossen" durch das Wort „Mitglieds" ersetzt.

bb)
In Satz 2 werden die Wörter „Das Statut" durch die Wörter „Die Satzung" ersetzt.

cc)
In Satz 3 werden die Wörter „im Statut" durch die Wörter „in der Satzung" ersetzt.

c)
In Absatz 3 Satz 1 und 2 wird jeweils das Wort „Genossen" durch das Wort „Mitglieds" ersetzt.

d)
In Absatz 4 wird die Angabe „§ 76 Abs. 3" durch die Angabe „§ 76 Abs. 4" ersetzt.

81.
§ 77a wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 1 wird das Wort „Handelsgesellschaft" durch das Wort „Personengesellschaft" ersetzt.

b)
In Satz 3 werden die Wörter „der Genosse" durch die Wörter „das Mitglied" ersetzt.

82.
§ 78 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Die Satzung kann eine größere Mehrheit und weitere Erfordernisse bestimmen."

b)
In Absatz 2 werden die Wörter „ohne Verzug" durch das Wort „unverzüglich" ersetzt.

83.
Die §§ 79 bis 81 werden wie folgt gefasst:

„§ 79 Auflösung durch Zeitablauf

(1) Ist die Genossenschaft nach der Satzung auf eine bestimmte Zeit beschränkt, ist sie mit dem Ablauf der bestimmten Zeit aufgelöst.

(2) § 78 Abs. 2 ist anzuwenden.

§ 79a Fortsetzung der aufgelösten Genossenschaft

(1) Ist die Genossenschaft durch Beschluss der Generalversammlung oder durch Zeitablauf aufgelöst worden, kann die Generalversammlung, solange noch nicht mit der Verteilung des nach Berichtigung der Schulden verbleibenden Vermögens an die Mitglieder begonnen ist, die Fortsetzung der Genossenschaft beschließen; der Beschluss bedarf einer Mehrheit, die mindestens drei Viertel der abgegebenen Stimmen umfasst. Die Satzung kann eine größere Mehrheit und weitere Erfordernisse bestimmen. Die Fortsetzung kann nicht beschlossen werden, wenn die Mitglieder nach § 87a Abs. 2 zu Zahlungen herangezogen worden sind.

(2) Vor der Beschlussfassung ist der Prüfungsverband, dem die Genossenschaft angehört, darüber zu hören, ob die Fortsetzung der Genossenschaft mit den Interessen der Mitglieder vereinbar ist.

(3) Das Gutachten des Prüfungsverbandes ist in jeder über die Fortsetzung der Genossenschaft beratenden Generalversammlung zu verlesen. Dem Prüfungsverband ist Gelegenheit zu geben, das Gutachten in der Generalversammlung zu erläutern.

(4) Ist die Fortsetzung der Genossenschaft nach dem Gutachten des Prüfungsverbandes mit den Interessen der Mitglieder nicht vereinbar, bedarf der Beschluss einer Mehrheit von drei Vierteln der Mitglieder in zwei mit einem Abstand von mindestens einem Monat aufeinander folgenden Generalversammlungen; Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.

(5) Die Fortsetzung der Genossenschaft ist durch den Vorstand unverzüglich zur Eintragung in das Genossenschaftsregister anzumelden. Der Vorstand hat bei der Anmeldung die Versicherung abzugeben, dass der Beschluss der Generalversammlung zu einer Zeit gefasst wurde, zu der noch nicht mit der Verteilung des nach der Berichtigung der Schulden verbleibenden Vermögens der Genossenschaft an die Mitglieder begonnen worden war.

§ 80 Auflösung durch das Gericht

(1) Hat die Genossenschaft weniger als drei Mitglieder, hat das nach § 10 zuständige Gericht auf Antrag des Vorstands und, wenn der Antrag nicht binnen sechs Monaten erfolgt, von Amts wegen nach Anhörung des Vorstands die Auflösung der Genossenschaft auszusprechen. Bei der Bestimmung der Mindestmitgliederzahl nach Satz 1 bleiben investierende Mitglieder außer Betracht.

(2) Der gerichtliche Beschluss ist der Genossenschaft zuzustellen. Gegen den Beschluss steht der Genossenschaft die sofortige Beschwerde nach der Zivilprozessordnung zu. Mit der Rechtskraft des Beschlusses ist die Genossenschaft aufgelöst.

§ 81 Auflösung auf Antrag der obersten Landesbehörde

(1) Gefährdet eine Genossenschaft durch gesetzwidriges Verhalten ihrer Verwaltungsträger das Gemeinwohl und sorgen die Generalversammlung und der Aufsichtsrat nicht für eine Abberufung der Verwaltungsträger oder ist der Zweck der Genossenschaft entgegen § 1 nicht auf die Förderung der Mitglieder gerichtet, kann die Genossenschaft auf Antrag der zuständigen obersten Landesbehörde, in deren Bezirk die Genossenschaft ihren Sitz hat, durch Urteil aufgelöst werden. Ausschließlich zuständig für die Klage ist das Landgericht, in dessen Bezirk die Genossenschaft ihren Sitz hat.

(2) Nach der Auflösung findet die Liquidation nach den §§ 83 bis 93 statt. Den Antrag auf Bestellung oder Abberufung der Liquidatoren kann auch die in Absatz 1 Satz 1 bestimmte Behörde stellen.

(3) Ist die Auflösungsklage erhoben, kann das Gericht auf Antrag der in Absatz 1 Satz 1 bestimmten Behörde durch einstweilige Verfügung die nötigen Anordnungen treffen.

(4) Die Entscheidungen des Gerichts sind dem nach § 10 zuständigen Gericht mitzuteilen. Dieses trägt sie, soweit eintragungspflichtige Rechtsverhältnisse betroffen sind, in das Genossenschaftsregister ein."

84.
§ 82 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 werden die Wörter „ohne Verzug" durch das Wort „unverzüglich" ersetzt.

b)
In Absatz 3 wird die Angabe „(§ 81a Nr. 2)" durch die Wörter „wegen Vermögenslosigkeit" ersetzt.

85.
§ 83 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 werden die Wörter „nicht dieselbe durch das Statut" durch die Wörter „sie nicht durch die Satzung" ersetzt.

b)
In Absatz 3 werden das Wort „Genossen" durch das Wort „Mitglieder" und die Wörter „das Gericht (§ 10)" durch die Wörter „das nach § 10 zuständige Gericht" ersetzt.

86.
§ 85 Abs. 3 wird wie folgt gefasst:

„(3) Die Liquidatoren zeichnen für die Genossenschaft, indem sie der Firma einen die Liquidation andeutenden Zusatz und ihre Namensunterschrift hinzufügen."

87.
§ 87 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Bis zur Beendigung der Liquidation sind ungeachtet der Auflösung der Genossenschaft in Bezug auf die Rechtsverhältnisse der Genossenschaft und ihrer Mitglieder die §§ 17 bis 51 weiter anzuwenden, soweit sich aus den Vorschriften dieses Abschnitts und aus dem Wesen der Liquidation nichts anderes ergibt."

88.
§ 87a wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 wird das Wort „Genossen" durch das Wort „Mitglieder" ersetzt.

bb)
In Satz 2 werden die Wörter „des Statuts" durch die Wörter „der Satzung" ersetzt.

b)
Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Reichen die weiteren Einzahlungen auf den Geschäftsanteil zur Deckung des Fehlbetrags nicht aus, kann die Generalversammlung beschließen, dass die Mitglieder nach dem Verhältnis ihrer Geschäftsanteile bis zur Deckung des Fehlbetrags weitere Zahlungen zu leisten haben. Für Genossenschaften, bei denen die Mitglieder keine Nachschüsse zur Insolvenzmasse zu leisten haben, gilt dies nur, wenn die Satzung dies bestimmt. Ein Mitglied kann zu weiteren Zahlungen höchstens bis zu dem Betrag in Anspruch genommen werden, der dem Gesamtbetrag seiner Geschäftsanteile entspricht. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. Bei der Feststellung des Verhältnisses der Geschäftsanteile und des Gesamtbetrags der Geschäftsanteile gelten als Geschäftsanteile eines Mitglieds auch die Geschäftsanteile, die es entgegen den Bestimmungen der Satzung über eine Pflichtbeteiligung noch nicht übernommen hat."

c)
In Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter „Das Statut" durch die Wörter „Die Satzung" ersetzt.

89.
§ 88a wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 wird die Angabe „(§ 7 Nr. 1)" gestrichen und die Angabe „(§ 73 Abs. 2)" durch die Wörter „nach § 73 Abs. 2 Satz 4" ersetzt.

b)
In Absatz 2 werden die Wörter „Zentralkasse oder an eine der fortlaufenden Überwachung" durch die Wörter „Zentralbank oder an eine der Prüfung" und das Wort „Genossen" durch das Wort „Mitglieder" ersetzt.

90.
§ 89 wird wie folgt geändert:

a)
Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Sie haben für den Beginn der Liquidation eine Bilanz (Eröffnungsbilanz) sowie für den Schluss eines jeden Jahres einen Jahresabschluss und erforderlichenfalls einen Lagebericht aufzustellen."

b)
In Satz 3 werden die Wörter „erste Bilanz" durch das Wort „Eröffnungsbilanz" ersetzt.

91.
In § 90 Abs. 1 wird das Wort „Genossen" durch das Wort „Mitglieder" ersetzt und die Angabe „(§ 82 Abs. 2)" gestrichen.

92.
§ 91 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden das Wort „Genossen" durch das Wort „Mitglieder" und die Wörter „ersten Liquidationsbilanz (§ 89)" durch das Wort „Eröffnungsbilanz" ersetzt.

bb)
In Satz 2 wird das Wort „Genossen" durch das Wort „Mitglieder" ersetzt.

cc)
In Satz 3 werden die Angabe „(§ 33)" gestrichen und die Wörter „ersten Liquidationsbilanz" durch das Wort „Eröffnungsbilanz" ersetzt.

b)
In Absatz 3 werden die Wörter „das Statut" durch die Wörter „die Satzung" ersetzt.

93.
In § 92 Satz 1 werden die Angabe „(§ 91 Abs. 3)" gestrichen und die Wörter „das Statut einer physischen" durch die Wörter „die Satzung einer natürlichen" ersetzt.

94.
§ 93 wird wie folgt gefasst:

„§ 93 Aufbewahrung von Unterlagen

Nach Beendigung der Liquidation sind die Bücher und Schriften der aufgelösten Genossenschaft für zehn Jahre einem ihrer ehemaligen Mitglieder oder einem Dritten in Verwahrung zu geben. Ist die Person weder durch Satzung noch durch einen Beschluss der Generalversammlung benannt, wird sie durch das nach § 10 zuständige Gericht bestimmt. Das Gericht kann die ehemaligen Mitglieder und deren Rechtsnachfolger sowie die Gläubiger der Genossenschaft ermächtigen, die Bücher und Schriften einzusehen."

95.
In § 94 werden die Wörter „das Statut nicht die für dasselbe" durch die Wörter „die Satzung nicht die für sie" und die Wörter „jeder Genosse und jedes Mitglied des Vorstands und des Aufsichtsrats" durch die Wörter „jedes Mitglied der Genossenschaft und jedes Vorstands- oder Aufsichtsratsmitglied" ersetzt.

96.
§ 95 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 werden die Wörter „des Statuts" durch die Wörter „der Satzung" ersetzt und die Wörter „sowie über die Grundsätze für die Aufstellung und Prüfung des Jahresabschlusses" gestrichen.

b)
In Absatz 2 werden jeweils die Wörter „des Statuts" durch die Wörter „der Satzung" ersetzt.

c)
In Absatz 3 wird jeweils das Wort „Berufung" durch das Wort „Einberufung" ersetzt.

d)
In Absatz 4 werden die Wörter „die Genossen" durch die Wörter „die Mitglieder" und die Wörter „einzelnen Genossen" durch die Wörter „einzelnen Mitgliedern" ersetzt.

97.
In § 96 werden die Wörter „und des § 52" gestrichen.

98.
In § 97 Abs. 3 werden das Wort „Genossen" durch das Wort „Mitglieder" und die Wörter „des folgenden Abschnitts" durch die Wörter „des Abschnitts 7" ersetzt.

99.
In § 98 Nr. 1 und 2 wird jeweils das Wort „Genossen" durch das Wort „Mitglieder" ersetzt.

100.
In § 99 Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter „ohne schuldhaftes Zögern" durch das Wort „unverzüglich" ersetzt.

101.
Die §§ 105 und 106 werden wie folgt gefasst:

„§ 105 Nachschusspflicht der Mitglieder

(1) Soweit die Ansprüche der Massegläubiger oder die bei der Schlussverteilung nach § 196 der Insolvenzordnung berücksichtigten Forderungen der Insolvenzgläubiger aus dem vorhandenen Vermögen der Genossenschaft nicht berichtigt werden, sind die Mitglieder verpflichtet, Nachschüsse zur Insolvenzmasse zu leisten, es sei denn, dass die Nachschusspflicht durch die Satzung ausgeschlossen ist. Im Fall eines rechtskräftig bestätigten Insolvenzplans besteht die Nachschusspflicht insoweit, als sie im gestaltenden Teil des Plans vorgesehen ist.

(2) Die Nachschüsse sind von den Mitgliedern nach Köpfen zu leisten, es sei denn, dass die Satzung ein anderes Beitragsverhältnis bestimmt.

(3) Beiträge, zu deren Leistung einzelne Mitglieder nicht in der Lage sind, werden auf die übrigen Mitglieder verteilt.

(4) Zahlungen, die Mitglieder über die von ihnen nach den vorstehenden Vorschriften geschuldeten Beiträge hinaus leisten, sind ihnen nach der Befriedigung der Gläubiger aus den Nachschüssen zu erstatten. Das Gleiche gilt für Zahlungen der Mitglieder auf Grund des § 87a Abs. 2 nach Erstattung der in Satz 1 bezeichneten Zahlungen.

(5) Gegen die Nachschüsse kann das Mitglied eine Forderung an die Genossenschaft aufrechnen, sofern die Voraussetzungen vorliegen, unter denen es als Insolvenzgläubiger Befriedigung wegen der Forderung aus den Nachschüssen zu beanspruchen hat.

§ 106 Vorschussberechnung

(1) Der Insolvenzverwalter hat unverzüglich, nachdem die Vermögensübersicht nach § 153 der Insolvenzordnung auf der Geschäftsstelle niedergelegt ist, zu berechnen, wie viel die Mitglieder zur Deckung des aus der Vermögensübersicht ersichtlichen Fehlbetrags vorzuschießen haben. Sind in der Vermögensübersicht Fortführungs- und Stilllegungswerte nebeneinander angegeben, ist der Fehlbetrag maßgeblich, der sich auf der Grundlage der Stilllegungswerte ergibt.

(2) In der Vorschussberechnung sind alle Mitglieder namentlich zu bezeichnen und die Beiträge auf sie zu verteilen. Die Höhe der Beiträge ist so zu bemessen, dass durch ein vorauszusehendes Unvermögen einzelner Mitglieder zur Leistung von Beiträgen kein Ausfall an dem zu deckenden Gesamtbetrag entsteht.

(3) Die Berechnung ist dem Insolvenzgericht mit dem Antrag einzureichen, dieselbe für vollstreckbar zu erklären. Dem Antrag ist eine beglaubigte Abschrift der Mitgliederliste und, sofern das Genossenschaftsregister nicht bei dem Insolvenzgericht geführt wird, eine beglaubigte Abschrift der Satzung beizufügen."

102.
In § 107 Abs. 1 Satz 2 werden das Wort „Derselbe" durch die Wörter „Der Termin" und das Wort „Genossen" durch das Wort „Mitglieder" ersetzt.

103.
§ 108a wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Der Insolvenzverwalter kann die Ansprüche der Genossenschaft auf rückständige Einzahlungen auf den Geschäftsanteil, auf anteilige Fehlbeträge nach § 73 Abs. 2 Satz 4 und auf Nachschüsse mit Genehmigung des Insolvenzgerichts abtreten."

b)
In Absatz 2 werden die Wörter „Zentralkasse oder an eine der fortlaufenden Überwachung" durch die Wörter „Zentralbank oder an eine der Prüfung" ersetzt.

104.
§ 109 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 werden die Wörter „ohne Verzug" durch das Wort „unverzüglich" und das Wort „Genossen" durch das Wort „Mitgliedern" ersetzt.

b)
In Absatz 2 werden die Wörter „einen Genossen" durch die Wörter „ein Mitglied" und die Wörter „in Gemäßheit" durch die Wörter „nach Maßgabe" ersetzt.

105.
§ 111 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden die Wörter „Jeder Genosse" durch die Wörter „Jedes Mitglied" ersetzt.

bb)
In Satz 3 werden die Wörter „in dem Termin (§ 107)" durch die Wörter „in dem nach § 107 Abs. 1 anberaumten Termin" ersetzt.

b)
In Absatz 2 wird das Wort „Genossen" durch das Wort „Mitglieder" ersetzt.

106.
§ 112 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „darauf anträgt" durch die Wörter „dies beantragt" ersetzt.

b)
In Absatz 4 werden die Wörter „Vorschriften der Zivilprozessordnung §§ 769, 770" durch die Wörter „§§ 769 und 770 der Zivilprozessordnung" ersetzt.

107.
§ 112a wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „Genossen" durch das Wort „Mitglied" ersetzt.

b)
In Absatz 2 werden die Wörter „der Genosse" durch die Wörter „das Mitglied" ersetzt.

108.
In § 113 Abs. 1 Satz 1 werden das Wort „Genossen" durch das Wort „Mitglieder" und die Wörter „in Gemäßheit" durch das Wort „auf Grund" ersetzt.

109.
§ 114 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Sobald mit dem Vollzug der Schlussverteilung nach § 196 der Insolvenzordnung begonnen wird oder sobald nach einer Anzeige der Masseunzulänglichkeit nach § 208 der Insolvenzordnung die Insolvenzmasse verwertet ist, hat der Insolvenzverwalter schriftlich festzustellen, ob und in welcher Höhe nach der Verteilung des Erlöses ein Fehlbetrag verbleibt und inwieweit er durch die bereits geleisteten Nachschüsse gedeckt ist."

b)
In den Absätzen 2 und 3 wird jeweils das Wort „Genossen" durch das Wort „Mitglieder" ersetzt.

110.
§ 115 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „(§ 203 der Insolvenzordnung)" durch die Wörter „nach § 203 der Insolvenzordnung" ersetzt.

b)
In Absatz 3 wird das Wort „Genossen" durch das Wort „Mitglieder" ersetzt.

111.
§ 115a wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden die Wörter „die eingezogenen Beträge (§ 110)" durch die Wörter „die nach § 110 eingezogenen Beträge" ersetzt.

bb)
In Satz 2 wird das Wort „Genossen" durch das Wort „Mitglieder" ersetzt.

b)
In Absatz 2 wird das Wort „Genossen" durch das Wort „Mitgliedern" ersetzt.

112.
In § 115b werden jeweils das Wort „Genossen" durch das Wort „Mitgliedern" und die Angabe „§ 76 Abs. 3" durch die Angabe „§ 76 Abs. 4" ersetzt.

113.
§ 115c wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 werden die Wörter „ohne Verzug" durch das Wort „unverzüglich" und das Wort „Ausgeschiedenen" durch die Wörter „ausgeschiedenen Mitglieder" ersetzt.

b)
In Absatz 2 wird das Wort „dieselben" durch die Wörter „die ausgeschiedenen Mitglieder" ersetzt.

114.
§ 115d wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 werden das Wort „Bestimmungen" durch das Wort „Vorschriften" und das Wort „Genossen" durch das Wort „Mitgliedern" ersetzt.

b)
Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Aus den Nachschüssen der verbliebenen Mitglieder sind den ausgeschiedenen Mitgliedern die von diesen geleisteten Beiträge zu erstatten, sobald die in § 105 Abs. 1 bezeichneten Insolvenzgläubiger vollständig befriedigt oder sichergestellt sind."

115.
§ 116 wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 2 werden das Wort „Genossen" durch das Wort „Mitglieder" und die Wörter „dem Statut" durch die Wörter „der Satzung" ersetzt.

b)
In Nummer 4 wird das Wort „Genossen" durch das Wort „Mitglieder" ersetzt.

116.
§ 117 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „im Statut" durch die Wörter „in der Satzung" und das Wort „Genossen" durch das Wort „Mitglieder" ersetzt.

b)
Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Die Satzung kann eine größere Mehrheit und weitere Erfordernisse bestimmen."

c)
In Absatz 3 werden das Wort „Genossen" durch das Wort „Mitglieder" und die Wörter „ohne Verzug" durch das Wort „unverzüglich" ersetzt.

117.
§ 118 wird wie folgt gefasst:

„§ 118 Kündigung bei Fortsetzung der Genossenschaft

(1) Wird die Fortsetzung der Genossenschaft nach § 117 beschlossen, kann kündigen

1.
jedes in der Generalversammlung erschienene Mitglied, wenn es gegen den Beschluss Widerspruch zur Niederschrift erklärt hat oder wenn die Aufnahme seines Widerspruchs in die Niederschrift verweigert worden ist;

2.
jedes in der Generalversammlung nicht erschienene Mitglied, wenn es zu der Generalversammlung zu Unrecht nicht zugelassen worden ist oder die Versammlung nicht ordnungsgemäß einberufen oder der Gegenstand der Beschlussfassung nicht ordnungsgemäß angekündigt worden ist.

Hat eine Vertreterversammlung die Fortsetzung der Genossenschaft beschlossen, kann jedes Mitglied kündigen; für die Vertreter gilt Satz 1.

(2) Die Kündigung bedarf der Schriftform. Sie kann nur innerhalb eines Monats zum Schluss des Geschäftsjahres erklärt werden. Die Frist beginnt in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1 mit der Beschlussfassung, in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 2 mit der Erlangung der Kenntnis von der Beschlussfassung. Ist der Zeitpunkt der Kenntniserlangung streitig, trägt die Genossenschaft die Beweislast. Im Fall der Kündigung wirkt der Beschluss über die Fortsetzung der Genossenschaft weder für noch gegen das Mitglied.

(3) Der Zeitpunkt der Beendigung der Mitgliedschaft ist unverzüglich in die Mitgliederliste einzutragen; das Mitglied ist hiervon unverzüglich zu benachrichtigen.

(4) Für die Auseinandersetzung des ehemaligen Mitglieds mit der Genossenschaft ist die für die Fortsetzung der Genossenschaft aufgestellte Eröffnungsbilanz maßgeblich. Das Geschäftsguthaben des Mitglieds ist vorbehaltlich des § 8a Abs. 2 und des § 73 Abs. 4 binnen sechs Monaten nach Beendigung der Mitgliedschaft auszuzahlen; auf die Rücklagen und das sonstige Vermögen der Genossenschaft hat es vorbehaltlich des § 73 Abs. 3 keinen Anspruch."

118.
In § 119 werden die Wörter „das Statut" durch die Wörter „die Satzung", das Wort „Genossen" durch das Wort „Mitglieder" und die Wörter „im Statut" durch die Wörter „in der Satzung" ersetzt.

119.
§ 121 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 1 wird das Wort „Genosse" durch das Wort „Mitglied" ersetzt.

b)
In Satz 2 werden die Wörter „Das Statut" durch die Wörter „Die Satzung" ersetzt.

c)
In Satz 3 wird das Wort „Es" durch das Wort „Sie" ersetzt.

120.
§ 148 wird wie folgt gefasst:

„§ 148 Pflichtverletzung bei Verlust, Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit

(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer

1.
entgegen § 33 Abs. 3 die Generalversammlung nicht oder nicht rechtzeitig einberuft oder eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet oder

2.
entgegen § 99 Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, die Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht oder nicht rechtzeitig beantragt.

(2) Handelt der Täter fahrlässig, ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe."

121.
§ 157 wird wie folgt gefasst:

„§ 157 Anmeldungen zum Genossenschaftsregister

Die in § 11 Abs. 1 geregelte Anmeldung zum Genossenschaftsregister ist von sämtlichen Mitgliedern des Vorstands, die anderen nach diesem Gesetz vorzunehmenden Anmeldungen sind vom Vorstand oder den Liquidatoren in öffentlich beglaubigter Form einzureichen."

122.
Nach § 157 wird folgender § 158 eingefügt:

„§ 158 Nichterscheinen eines Bekanntmachungsblattes

(1) Ist für die Bekanntmachungen einer Genossenschaft in deren Satzung ein öffentliches Blatt bestimmt, das vorübergehend oder dauerhaft nicht erscheint, müssen bis zum Wiedererscheinen des Blattes oder einer anderweitigen Regelung durch die Satzung die Bekanntmachungen statt in dem nicht erscheinenden Blatt in einem der Blätter erfolgen, in denen die Eintragungen in das Genossenschaftsregister bekannt gemacht werden.

(2) Macht das Registergericht die Eintragungen in das Genossenschaftsregister nur im Bundesanzeiger bekannt, hat es für die Bekanntmachung der Einberufung der Generalversammlung, in der im Sinn des Absatzes 1 die Satzung geändert werden soll, auf Antrag des Vorstands oder einer anderen nach der Satzung oder diesem Gesetz zur Einberufung befugten Person mindestens ein öffentliches Blatt zu bestimmen."

123.
§ 160 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden die Wörter „dem Gericht (§ 10)" durch die Wörter „dem nach § 10 zuständigen Gericht" ersetzt.

bb)
In Satz 2 werden nach dem Wort „Genossenschaft" die Wörter „vorbehaltlich des § 9 Abs. 1 Satz 2" eingefügt.

cc)
Nach Satz 2 wird folgender Satz angefügt: „Das einzelne Zwangsgeld darf den Betrag von fünftausend Euro nicht übersteigen."

b)
In Absatz 2 werden die Wörter „Rücksichtlich des Verfahrens" durch die Wörter „Für das Verfahren" ersetzt.

124.
§ 162 Satz 2 wird aufgehoben.

125.
§ 163 wird aufgehoben.

126.
§ 164 wird wie folgt gefasst:

„§ 164 Übergangsregelung zur Beschränkung der Jahresabschlussprüfung

§ 53 Abs. 2 Satz 1 in der vom 18. August 2006 an geltenden Fassung ist erstmals auf die Prüfung des Jahresabschlusses für ein frühestens am 31. Dezember 2006 endendes Geschäftsjahr anzuwenden."

127.
§ 165 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird aufgehoben.

b)
Die bisherigen Absätze 2 und 3 werden die Absätze 1 und 2.

(2) Dem Genossenschaftsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. August 1994 (BGBl. I S. 2202), zuletzt geändert durch Absatz 1, wird die aus der Anlage 1 zu dieser Vorschrift ersichtliche Inhaltsübersicht vorangestellt. Die Untergliederungen des Genossenschaftsgesetzes erhalten die Bezeichnung und Fassung, die sich jeweils aus der Inhaltsübersicht in der Anlage 1 zu dieser Vorschrift ergibt. Die einzelnen Vorschriften des Genossenschaftsgesetzes erhalten die Überschriften, die sich jeweils aus der Inhaltsübersicht in der Anlage 1 zu dieser Vorschrift ergeben.



 

Zitierungen von Artikel 3 Gesetz zur Einführung der Europäischen Genossenschaft und zur Änderung des Genossenschaftsrechts

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 3 EGSCE verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in EGSCE selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Bekanntmachung des Neufassung des Genossenschaftsgesetzes
B. v. 16.10.2006 BGBl. I S. 2230
Bekanntmachung GenGNeuBek
... 19. April 2006 (BGBl. I S. 866), 13. den am 18. August 2006 in Kraft getretenen Artikel 3 des eingangs genannten Gesetzes. gesamter Text des Genossenschaftsgesetzes und ...