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Änderung § 23 GenG vom 18.08.2006

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§ 23 GenG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 18.08.2006 geltenden Fassung
§ 23 GenG n.F. (neue Fassung)
in der am 18.08.2006 geltenden Fassung
durch Artikel 3 G v 14.08.2006 BGBl. I 1911

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 23


(Text neue Fassung)

§ 23 Haftung der Mitglieder


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(1) Für die Verbindlichkeiten der Genossenschaft haften die Genossen nach Maßgabe dieses Gesetzes.



(1) Für die Verbindlichkeiten der Genossenschaft haften die Mitglieder nach Maßgabe dieses Gesetzes.

(Textabschnitt unverändert)

(2) Wer in die Genossenschaft eintritt, haftet auch für die vor seinem Eintritt eingegangenen Verbindlichkeiten.

vorherige Änderung

(3) Ein den vorstehenden Bestimmungen zuwiderlaufender Vertrag ist ohne rechtliche Wirkung.



(3) Vereinbarungen, die gegen die vorstehenden Absätze verstoßen, sind unwirksam.