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Änderung § 64 GenG vom 18.08.2006

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§ 64 GenG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 18.08.2006 geltenden Fassung
§ 64 GenG n.F. (neue Fassung)
in der am 18.08.2006 geltenden Fassung
durch Artikel 3 G v 14.08.2006 BGBl. I 1911
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Text alte Fassung)

§ 64


(Text neue Fassung)

§ 64 Staatsaufsicht


(Textabschnitt unverändert)

Die zuständige oberste Landesbehörde, in deren Gebiet der Verband seinen Sitz hat, ist berechtigt, die Prüfungsverbände darauf prüfen zu lassen, ob sie die ihnen obliegenden Aufgaben erfüllen; sie kann sie durch Auflagen zur Erfüllung ihrer Aufgaben anhalten.



 (keine frühere Fassung vorhanden)