§ 87b GenG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 18.08.2006 geltenden Fassung | § 87b GenG n.F. (neue Fassung) in der am 18.08.2006 geltenden Fassung durch Artikel 3 G v 14.08.2006 BGBl. I 1911 |
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(Text alte Fassung)§ 87b | (Text neue Fassung)§ 87b Verbot der Erhöhung von Geschäftsanteil oder Haftsumme |
(Textabschnitt unverändert) Nach Auflösung der Genossenschaft können weder der Geschäftsanteil noch die Haftsumme erhöht werden. |