§ 115e GenG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 18.08.2006 geltenden Fassung | § 115e GenG n.F. (neue Fassung) in der am 18.08.2006 geltenden Fassung durch Artikel 3 G v 14.08.2006 BGBl. I 1911 |
---|---|
(Text alte Fassung)§ 115e | (Text neue Fassung)§ 115e Eigenverwaltung |
(Textabschnitt unverändert) Ist gemäß § 270 oder § 271 der Insolvenzordnung die Eigenverwaltung unter Aufsicht eines Sachwalters angeordnet, so gelten die §§ 105 bis 115d mit der Maßgabe, daß an die Stelle des Insolvenzverwalters der Sachwalter tritt. |