Änderung § 168 GenG vom 01.05.2015

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§ 168 GenG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.05.2015 geltenden Fassung
§ 168 GenG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.05.2015 geltenden Fassung
durch Artikel 17 G. v. 24.04.2015 BGBl. I S. 642
 (keine frühere Fassung vorhanden)
 

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 168 (neu)


(Text neue Fassung)

§ 168 Übergangsvorschrift zu dem Gesetz für die gleichberechtigte Teilhabe von Frauen und Männern an Führungspositionen in der Privatwirtschaft und im öffentlichen Dienst


vorherige Änderung

 


1 Die Festlegungen nach § 9 Absatz 3 Satz 1 und 3 sowie Absatz 4 Satz 1 und 3 haben erstmals bis spätestens 30. September 2015 zu erfolgen. 2 Die nach § 9 Absatz 3 Satz 3 und Absatz 4 Satz 3 erstmals festzulegende Frist darf nicht länger als bis zum 30. Juni 2017 dauern.

 (keine frühere Fassung vorhanden)
 



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