Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 168 GenG vom 12.08.2021

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 168 GenG, alle Änderungen durch Artikel 12 FüPoG II am 12. August 2021 und Änderungshistorie des GenG

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

§ 168 GenG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 12.08.2021 geltenden Fassung
§ 168 GenG n.F. (neue Fassung)
in der am 12.08.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 12 G. v. 07.08.2021 BGBl. I S. 3311
(heute geltende Fassung) 

(Textabschnitt unverändert)

§ 168 Übergangsvorschrift zu dem Gesetz für die gleichberechtigte Teilhabe von Frauen und Männern an Führungspositionen in der Privatwirtschaft und im öffentlichen Dienst


(Text alte Fassung)

1 Die Festlegungen nach § 9 Absatz 3 Satz 1 und 3 sowie Absatz 4 Satz 1 und 3 haben erstmals bis spätestens 30. September 2015 zu erfolgen. 2 Die nach § 9 Absatz 3 Satz 3 und Absatz 4 Satz 3 erstmals festzulegende Frist darf nicht länger als bis zum 30. Juni 2017 dauern.

(Text neue Fassung)

1 Die Festlegungen nach § 9 Absatz 3 Satz 1 und 3 sowie Absatz 4 Satz 1 und 3 in der am 1. Mai 2015 geltenden Fassung haben erstmals bis spätestens 30. September 2015 zu erfolgen. 2 Die nach § 9 Absatz 3 Satz 3 und Absatz 4 Satz 3 in der am 1. Mai 2015 geltenden Fassung erstmals festzulegende Frist darf nicht länger als bis zum 30. Juni 2017 dauern.

(heute geltende Fassung)