§
144 Absatz 6 des
Investmentgesetzes vom
15. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2676), das zuletzt durch Artikel
2 Absatz 76 des Gesetzes vom
22. Dezember 2011 (BGBl. I S. 3044) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
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„(6) Für Angaben gemäß §
41 Absatz 1 Satz 1 in bereits vor dem 1. Juli 2011 bestehenden Vertragsbedingungen oder einer bestehenden Satzung und bestehenden Anlagebedingungen gilt §
43 Absatz 2 Satz 1 mit der Maßgabe, dass diese erst ab dem 1. Juli 2013 genehmigt sein müssen. Die Kapitalanlagegesellschaft oder Investmentaktiengesellschaft hat den Antrag auf Genehmigung gemäß §
43 Absatz 2 Satz 1 spätestens am 31. Dezember 2012 bei der Bundesanstalt einzureichen. Abweichend von §
43 Absatz 2 Satz 2 beträgt die Frist für die Genehmigung nach Satz 1 acht Wochen; §
43 Absatz 2 Satz 5 und 6 ist in diesem Fall nicht anzuwenden; §
43 Absatz 2 Satz 3 und 4 ist entsprechend anzuwenden. Soweit mit der Genehmigung nach Satz 1 eine Änderung der Vertragsbedingungen verbunden ist, ist die Bekanntmachung gemäß §
43 Absatz 5 Satz 6 und 7 so zu veranlassen, dass die geänderten Vertragsbedingungen spätestens am 30. Juni 2013 in Kraft treten."
G. v. 13.02.2013 BGBl. I S. 174