§ 34 - Vergabeverordnung Verteidigung und Sicherheit (VSVgV)

V. v. 12.07.2012 BGBl. I S. 1509 (Nr. 33); zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 07.02.2024 BGBl. 2024 I Nr. 39
Geltung ab 19.07.2012; FNA: 703-5-3 Kartellrecht
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§ 34 Zuschlag


§ 34 hat 2 frühere Fassungen und wird in 3 Vorschriften zitiert

(1) 1Die Annahme eines Angebots (Zuschlag) erfolgt in Schriftform oder elektronisch mindestens mittels einer fortgeschrittenen elektronischen Signatur oder mindestens mittels eines fortgeschrittenen elektronischen Siegels. 2Bei Übermittlung durch Telefax genügt die Unterschrift auf der Telefaxvorlage.

(2) 1Zur Ermittlung des wirtschaftlichsten Angebots wendet der Auftraggeber die in der Bekanntmachung oder den Vergabeunterlagen angegebenen Zuschlagskriterien in der festgelegten Gewichtung oder in der absteigenden Reihenfolge der ihnen zuerkannten Bedeutung an. 2Diese Zuschlagskriterien müssen sachlich durch den Auftragsgegenstand gerechtfertigt sein. 3Insbesondere können folgende Kriterien erfasst sein:

1.
Qualität,

2.
Preis,

3.
Zweckmäßigkeit,

4.
technischer Wert, Kundendienst und technische Hilfe,

5.
Betriebskosten, Rentabilität, Lebenszykluskosten,

6.
Interoperabilität und Eigenschaften beim Einsatz,

7.
Umwelteigenschaften,

8.
Lieferfrist oder Ausführungsdauer und

9.
Versorgungssicherheit.


Text in der Fassung des Artikels 7 eIDAS-Durchführungsgesetz G. v. 18. Juli 2017 BGBl. I S. 2745 m.W.v. 29. Juli 2017

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Frühere Fassungen von § 34 VSVgV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 29.07.2017Artikel 7 eIDAS-Durchführungsgesetz
vom 18.07.2017 BGBl. I S. 2745
aktuell vorher 18.04.2016Artikel 5 Vergaberechtsmodernisierungsverordnung (VergRModVO)
vom 12.04.2016 BGBl. I S. 624
aktuellvor 18.04.2016Urfassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 
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Zitierungen von § 34 VSVgV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 34 VSVgV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in VSVgV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 14 VSVgV Rahmenvereinbarungen (vom 05.04.2017)
... Für die Auswahl des Auftragnehmers gelten die Zuschlagskriterien gemäß § 34 . Auftraggeber dürfen das Instrument einer Rahmenvereinbarung nicht ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

eIDAS-Durchführungsgesetz
G. v. 18.07.2017 BGBl. I S. 2745
Artikel 7 eIDASDG Änderung der Vergabeverordnung Verteidigung und Sicherheit
... Signatur oder mit einem fortgeschrittenen elektronischen Siegel;". 4. § 34 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst: „Die Annahme eines Angebots (Zuschlag) erfolgt in ...

Vergaberechtsmodernisierungsverordnung (VergRModVO)
V. v. 12.04.2016 BGBl. I S. 624; zuletzt geändert durch Artikel 6 G. v. 25.03.2020 BGBl. I S. 674
Artikel 5 VergRModVO Änderung der Vergabeverordnung Verteidigung und Sicherheit
... durch die Wörter „technischen und beruflichen" ersetzt. 18. § 34 wird wie folgt geändert: a) In der Überschrift werden die Wörter ...


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