(1) 1Die Annahme eines Angebots (Zuschlag) erfolgt in Schriftform oder elektronisch mindestens mittels einer fortgeschrittenen elektronischen Signatur oder mindestens mittels eines fortgeschrittenen elektronischen Siegels. 2Bei Übermittlung durch Telefax genügt die Unterschrift auf der Telefaxvorlage.
(2) 1Zur Ermittlung des wirtschaftlichsten Angebots wendet der Auftraggeber die in der Bekanntmachung oder den Vergabeunterlagen angegebenen Zuschlagskriterien in der festgelegten Gewichtung oder in der absteigenden Reihenfolge der ihnen zuerkannten Bedeutung an. 2Diese Zuschlagskriterien müssen sachlich durch den Auftragsgegenstand gerechtfertigt sein. 3Insbesondere können folgende Kriterien erfasst sein:
- 1.
- Qualität,
- 2.
- Preis,
- 3.
- Zweckmäßigkeit,
- 4.
- technischer Wert, Kundendienst und technische Hilfe,
- 5.
- Betriebskosten, Rentabilität, Lebenszykluskosten,
- 6.
- Interoperabilität und Eigenschaften beim Einsatz,
- 7.
- Umwelteigenschaften,
- 8.
- Lieferfrist oder Ausführungsdauer und
- 9.
- Versorgungssicherheit.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
G. v. 18.07.2017 BGBl. I S. 2745
V. v. 12.04.2016 BGBl. I S. 624; zuletzt geändert durch Artikel 6 G. v. 25.03.2020 BGBl. I S. 674