Artikel 5 - Bundeswehrreform-Begleitgesetz (BwRefBeglG)

Artikel 5 Änderung des Beamtenversorgungsgesetzes


Artikel 5 ändert mWv. 26. Juli 2012 BeamtVG § 69i (neu)

Das Beamtenversorgungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Februar 2010 (BGBl. I S. 150), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 15. März 2012 (BGBl. I S. 462) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 69h folgende Angabe eingefügt:

„§ 69i Übergangsregelung aus Anlass des Einsatzversorgungs-Verbesserungsgesetzes".

2.
Nach § 69h wird folgender § 69i eingefügt:

„§ 69i Übergangsregelung aus Anlass des Einsatzversorgungs-Verbesserungsgesetzes

Ist der Anspruch nach § 43 in der Zeit vom 1. Dezember 2002 bis zum 12. Dezember 2011 entstanden, beträgt die Unfallentschädigung

1.
im Fall des § 43 Absatz 1 150.000 Euro,

2.
im Fall des § 43 Absatz 2 Nummer 1 100.000 Euro,

3.
im Fall des § 43 Absatz 2 Nummer 2 40.000 Euro,

4.
im Fall des § 43 Absatz 2 Nummer 3 20.000 Euro.

Aus gleichem Anlass bereits gewährte Leistungen nach § 43 sind anzurechnen."



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