Die
Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung für Schmalspurbahnen vom
25. Februar 1972 (BGBl. I S. 269), die zuletzt durch Artikel
10 des Gesetzes vom
26. Februar 2008 (BGBl. I S. 215) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 15 wird wie folgt gefasst:
„§ 15 Zugbeeinflussung
Die zuständigen Eisenbahnaufsichtsbehörden können die Ausrüstung mit Zugbeeinflussung oder technischen Einrichtungen, durch die ein Zug selbsttätig zum Halten gebracht werden kann, vorschreiben, wenn die örtlichen Verhältnisse oder eine besondere Gefahrensituation dies erfordern."
- 2.
- Nach § 28 Nummer 3 wird folgende Nummer 3a eingefügt:
- „3a.
- Zugbeeinflussung oder technische Einrichtung, durch die ein Zug selbsttätig zum Halten gebracht werden kann, wenn die Fahrzeuge auf Strecken mit Zugbeeinflussung oder technischen Einrichtungen verkehren, auf denen eine solche Ausrüstung nach § 15 vorgeschrieben worden ist,".
V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474; zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 3 G. v. 30.06.2017 BGBl. I S. 2147