Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 13.07.2020 aufgehoben
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Verordnung zur Regelung der Dienstbereiche der Truppendienstgerichte und zur Bildung von Truppendienstkammern (Truppendienstgerichte-Verordnung - TrDGV)

V. v. 15.08.2012 BGBl. I S. 1714 (Nr. 37); aufgehoben durch § 4 V. v. 01.07.2020 BGBl. I S. 1602
Geltung ab 01.09.2012; FNA: 52-5-3 Wehrbeschwerderecht - Wehrdisziplinarrecht
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Eingangsformel
§ 1 Dienstbereiche der Truppendienstgerichte
§ 2 Auswärtige Truppendienstkammern
§ 3 Übergangsregelung
§ 4 Auflösung der bestehenden auswärtigen Truppendienstkammern
§ 5 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Schlussformel

Eingangsformel



Auf Grund des § 69 Absatz 1 und 2 Satz 2 der Wehrdisziplinarordnung vom 16. August 2001 (BGBl. I S. 2093) verordnet das Bundesministerium der Verteidigung:

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§ 1 Dienstbereiche der Truppendienstgerichte



(1) Der Dienstbereich des Truppendienstgerichts Nord umfasst die Dienststellen mit Sitz in

1.
Berlin,

2.
Brandenburg,

3.
Bremen,

4.
Hamburg,

5.
Mecklenburg-Vorpommern,

6.
Niedersachsen,

7.
Nordrhein-Westfalen mit Ausnahme des Regierungsbezirks Köln,

8.
Sachsen-Anhalt und

9.
Schleswig-Holstein.

(2) Der Dienstbereich des Truppendienstgerichts Süd umfasst die Dienststellen mit Sitz

1.
in Baden-Württemberg,

2.
in Bayern,

3.
in Hessen,

4.
im Regierungsbezirk Köln,

5.
in Rheinland-Pfalz,

6.
im Saarland,

7.
in Sachsen und

8.
in Thüringen sowie

9.
im Ausland.

Es ist ferner zuständig für Truppenteile und Dienststellen, die sich im Ausland befinden.

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§ 2 Auswärtige Truppendienstkammern



Außerhalb des Sitzes des Truppendienstgerichts werden gebildet:

1.
beim Truppendienstgericht Nord

a)
zwei Truppendienstkammern mit Sitz in Hamburg,

b)
zwei Truppendienstkammern mit Sitz in Potsdam und

c)
eine Truppendienstkammer mit Sitz in Koblenz;

2.
beim Truppendienstgericht Süd

a)
zwei Truppendienstkammern mit Sitz in Koblenz,

b)
zwei Truppendienstkammern mit Sitz in Erfurt und

c)
eine Truppendienstkammer mit Sitz in Potsdam.

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§ 3 Übergangsregelung



Für am 31. August 2012 bei den Truppendienstgerichten schwebende Verfahren ist § 2 der Errichtungsverordnung vom 16. Mai 2006 (BGBl. I S. 1262) weiter anzuwenden.

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§ 4 Auflösung der bestehenden auswärtigen Truppendienstkammern



Die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bestehenden auswärtigen Truppendienstkammern sind aufgelöst.

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§ 5 Inkrafttreten, Außerkrafttreten


§ 5 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. September 2012 ErrV § 2, § 3, § 4, § 5

Diese Verordnung tritt am 1. September 2012 in Kraft. Gleichzeitig treten die §§ 2 und 3 Absatz 2 sowie die §§ 4 und 5 der Errichtungsverordnung vom 16. Mai 2006 (BGBl. I S. 1262) außer Kraft.

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Schlussformel



Der Bundesminister der Verteidigung

In Vertretung Wolf



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