§ 6a - Luftverkehrsteuer-Durchführungsverordnung (LuftVStDV)

V. v. 22.08.2012 BGBl. I S. 1812 (Nr. 39); zuletzt geändert durch Artikel 8 V. v. 14.08.2020 BGBl. I S. 1960
Geltung ab 01.09.2012; FNA: 611-19-2 Besitz- und Verkehrsteuern, Vermögensabgaben
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§ 6a Kleinbetragsregelung


§ 6a hat 1 frühere Fassung und wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) Eine angemeldete oder festgesetzte Steuer wird vom zuständigen Hauptzollamt nur abweichend festgesetzt, geändert oder berichtigt, wenn die Abweichung von der angemeldeten oder festgesetzten Steuer mindestens 25 Euro beträgt.

(2) Soweit die Festsetzung durch automatisierte Verfahren unterstützt wird, gilt Absatz 1 erst, wenn die entsprechende Regelung programmtechnisch umgesetzt worden ist.


Text in der Fassung des Artikels 11 Dritte Verordnung zur Änderung der Energiesteuer- und der Stromsteuer-Durchführungsverordnung V. v. 2. Januar 2018 BGBl. I S. 84, 126, 154 m.W.v. 1. Januar 2018

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Frühere Fassungen von § 6a LuftVStDV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.01.2018 (08.01.2018)Artikel 11 Dritte Verordnung zur Änderung der Energiesteuer- und der Stromsteuer-Durchführungsverordnung
vom 02.01.2018 BGBl. I S. 84

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 
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Zitierungen von § 6a LuftVStDV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 6a LuftVStDV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in LuftVStDV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Dritte Verordnung zur Änderung der Energiesteuer- und der Stromsteuer-Durchführungsverordnung
V. v. 02.01.2018 BGBl. I S. 84, 126, 154
Artikel 11 3. EnergieStVuaÄndV Änderung der Luftverkehrsteuer-Durchführungsverordnung
...  „Abschnitt 5 Zu § 156 Absatz 1 der Abgabenordnung § 6a Kleinbetragsregelung". b) Nach der Angabe zu § 6a werden folgende Angaben ... § 6a Kleinbetragsregelung". b) Nach der Angabe zu § 6a werden folgende Angaben eingefügt: „Abschnitt 6 Inkrafttreten  ... „Abschnitt 5 Zu § 156 Absatz 1 der Abgabenordnung § 6a Kleinbetragsregelung (1) Eine angemeldete oder festgesetzte Steuer wird vom ...


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