Verordnung zur Durchführung des Luftverkehrsteuergesetzes (Luftverkehrsteuer-Durchführungsverordnung - LuftVStDV)

V. v. 22.08.2012 BGBl. I S. 1812 (Nr. 39); zuletzt geändert durch Artikel 8 V. v. 14.08.2020 BGBl. I S. 1960
Geltung ab 01.09.2012; FNA: 611-19-2 Besitz- und Verkehrsteuern, Vermögensabgaben
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Eingangsformel
Abschnitt 1 Zu § 2 des Gesetzes
§ 1 Ergänzende Begriffsbestimmungen zum Gesetz
Abschnitt 2 Zu § 8 des Gesetzes
§ 2 Erteilung der Erlaubnis als steuerlicher Beauftragter
Abschnitt 3 Zu § 9 des Gesetzes
§ 3 Anzeichen für eine Gefährdung der Steuer
Abschnitt 4 Zu den §§ 12 und 18 Absatz 3 des Gesetzes
§ 4 (aufgehoben)
§ 5 (aufgehoben)
§ 6 (aufgehoben)
Abschnitt 5 Zu § 156 Absatz 1 der Abgabenordnung
§ 6a Kleinbetragsregelung
Abschnitt 6 Inkrafttreten
§ 7 Inkrafttreten
Schlussformel

Eingangsformel



Es verordnen

-
das Bundesministerium der Finanzen auf Grund des § 18 Absatz 1 Nummer 3 und 4 sowie Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 bis 6 und 8,

-
das Bundesministerium der Finanzen im Benehmen mit dem Bundesministerium des Innern auf Grund des § 18 Absatz 3 Satz 1 Nummer 7 sowie

-
das Bundesministerium der Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung auf Grund des § 18 Absatz 2 Nummer 1

des Luftverkehrsteuergesetzes vom 9. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1885):

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Abschnitt 1 Zu § 2 des Gesetzes

§ 1 Ergänzende Begriffsbestimmungen zum Gesetz



Als Luftverkehrsunternehmen im Sinne des § 2 Nummer 2 des Gesetzes gilt auch, wer die gewerbliche Beförderung von Personen betreibt und infolgedessen einer Genehmigung oder Erlaubnis nach den Vorschriften des Luftverkehrsgesetzes oder der Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. September 2008 über gemeinsame Vorschriften für die Durchführung von Luftverkehrsdiensten in der Gemeinschaft (ABl. L 293 vom 31.10.2008, S. 3) in der jeweils geltenden Fassung bedarf.

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Abschnitt 2 Zu § 8 des Gesetzes

§ 2 Erteilung der Erlaubnis als steuerlicher Beauftragter


§ 2 hat 1 frühere Fassung und wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) Das zuständige Hauptzollamt erteilt die Erlaubnis nach § 8 Absatz 2 des Gesetzes schriftlich oder elektronisch.

(2) Die Erlaubnis kann mit sämtlichen in § 120 Absatz 2 der Abgabenordnung aufgezählten Nebenbestimmungen verbunden werden.


Text in der Fassung des Artikels 8 Verordnung zur elektronischen Übermittlung von Daten für die Verbrauchsteuern und die Luftverkehrsteuer sowie zur Anpassung weiterer steuerlicher Regelungen V. v. 14. August 2020 BGBl. I S. 1960 m.W.v. 1. Januar 2021

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Abschnitt 3 Zu § 9 des Gesetzes

§ 3 Anzeichen für eine Gefährdung der Steuer



Als Anzeichen für eine Gefährdung der Steuer nach § 9 des Gesetzes ist es insbesondere anzusehen, wenn eine oder mehrere der folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:

1.
der Steuerschuldner

a)
verweigert unberechtigt Auskünfte über seine wirtschaftliche Lage einschließlich der Herkunft des Betriebskapitals,

b)
lehnt die Prüfung seiner wirtschaftlichen Lage ab oder

c)
legt die für die Prüfung erforderlichen Bilanzen, Inventare, Bücher und Aufzeichnungen nicht, nicht rechtzeitig oder nicht mit richtigem Inhalt vor;

2.
weitere Angaben, die zur Sicherung des Steueraufkommens erforderlich sind, werden nach § 7 Absatz 3 des Gesetzes durch ein Luftverkehrsunternehmen oder nach § 8 Absatz 3 Satz 3 des Gesetzes durch einen Antragsteller unberechtigt nicht, nicht rechtzeitig oder nicht mit richtigem Inhalt gemacht;

3.
der Steuerschuldner erfüllt rechtmäßige Auflagen, die mit der Erlaubnis als steuerlicher Beauftragter nach § 8 Absatz 2 des Gesetzes verbunden sind, nicht;

4.
der Steuerschuldner legt zur Zahlung der fälligen Luftverkehrsteuer nicht oder nur teilweise gedeckte Schecks vor oder lässt sich diese vorlegen;

5.
der Steuerschuldner zahlt die Luftverkehrsteuer mehrfach innerhalb der Frist nach § 240 Absatz 3 der Abgabenordnung oder nach deren Ablauf;

6.
der Steuerschuldner lässt die Luftverkehrsteuer mehrmals durch einen Dritten entrichten, ohne dass er nachweisen kann, dass aus einem wirtschaftlich begründeten gegenseitigen Vertrag Ansprüche auf die Zahlung durch den Dritten bestehen;

7.
der Steuerschuldner oder, soweit es sich um ein Unternehmen handelt, Personen, die in nicht unerheblichem Maße am Kapital des Unternehmens oder in nicht unerheblichem Maße an der Erfüllung der Pflichten des Unternehmens nach dem Luftverkehrsteuergesetz beteiligt sind,

a)
wurden rechtskräftig wegen vorsätzlicher oder leichtfertiger Verkürzung von Luftverkehrsteuer oder wegen Teilnahme an einer solchen Tat verurteilt,

b)
sind nach den im Einzelfall vorliegenden zureichenden tatsächlichen Anhaltspunkten Täter oder Teilnehmer einer Steuerstraftat oder

c)
sind oder waren in einen Fall von Zahlungsunfähigkeit verwickelt, auf Grund derer die Luftverkehrsteuer nicht in voller Höhe vereinnahmt werden konnte;

8.
der Steuerschuldner kommt den Aufzeichnungspflichten nach § 13 des Gesetzes nicht oder nur ungenügend nach und erschwert dadurch die Überprüfung oder Ermittlung der Luftverkehrsteuer nicht unerheblich;

9.
der Steuerschuldner erklärt oder meldet die Luftverkehrsteuer wiederholt nicht oder nicht rechtzeitig an;

10.
der Steuerschuldner hat nicht unerhebliche Zahlungsrückstände bei anderen Abgaben oder anderen Abgabengläubigern;

11.
der Steuerschuldner erhebt Einwendungen gegen die Durchführung von Außenprüfungen, insbesondere bei rechtmäßigen Prüfungen der wirtschaftlichen Lage, oder

12.
der Steuerschuldner stellt einen Antrag auf Stundung nach § 222 der Abgabenordnung.

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Abschnitt 4 Zu den §§ 12 und 18 Absatz 3 des Gesetzes

§ 4 (aufgehoben)


§ 4 hat 3 frühere Fassungen und wird in 3 Vorschriften zitiert



Text in der Fassung des Artikels 8 Verordnung zur elektronischen Übermittlung von Daten für die Verbrauchsteuern und die Luftverkehrsteuer sowie zur Anpassung weiterer steuerlicher Regelungen V. v. 14. August 2020 BGBl. I S. 1960 m.W.v. 1. Januar 2021

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§ 5 (aufgehoben)


§ 5 hat 1 frühere Fassung und wird in 1 Vorschrift zitiert



Text in der Fassung des Artikels 8 Verordnung zur elektronischen Übermittlung von Daten für die Verbrauchsteuern und die Luftverkehrsteuer sowie zur Anpassung weiterer steuerlicher Regelungen V. v. 14. August 2020 BGBl. I S. 1960 m.W.v. 1. Januar 2021

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§ 6 (aufgehoben)


§ 6 hat 3 frühere Fassungen und wird in 1 Vorschrift zitiert



Text in der Fassung des Artikels 8 Verordnung zur elektronischen Übermittlung von Daten für die Verbrauchsteuern und die Luftverkehrsteuer sowie zur Anpassung weiterer steuerlicher Regelungen V. v. 14. August 2020 BGBl. I S. 1960 m.W.v. 1. Januar 2021

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Abschnitt 5 Zu § 156 Absatz 1 der Abgabenordnung

§ 6a Kleinbetragsregelung


§ 6a hat 1 frühere Fassung und wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) Eine angemeldete oder festgesetzte Steuer wird vom zuständigen Hauptzollamt nur abweichend festgesetzt, geändert oder berichtigt, wenn die Abweichung von der angemeldeten oder festgesetzten Steuer mindestens 25 Euro beträgt.

(2) Soweit die Festsetzung durch automatisierte Verfahren unterstützt wird, gilt Absatz 1 erst, wenn die entsprechende Regelung programmtechnisch umgesetzt worden ist.


Text in der Fassung des Artikels 11 Dritte Verordnung zur Änderung der Energiesteuer- und der Stromsteuer-Durchführungsverordnung V. v. 2. Januar 2018 BGBl. I S. 84, 126, 154 m.W.v. 1. Januar 2018

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Abschnitt 6 Inkrafttreten

§ 7 Inkrafttreten


§ 7 wird in 1 Vorschrift zitiert

Diese Verordnung tritt am 1. September 2012 in Kraft.

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Schlussformel



Der Bundesminister der Finanzen

Schäuble



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