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LuftVStDV
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Abschnitt 2
Änderungsalarm
§ 2 - Luftverkehrsteuer-Durchführungsverordnung (LuftVStDV)
V. v. 22.08.2012
BGBl. I S. 1812
(
Nr. 39
); zuletzt geändert durch
Artikel 8
V. v. 14.08.2020
BGBl. I S. 1960
Geltung ab 01.09.2012; FNA: 611-19-2
Besitz- und Verkehrsteuern, Vermögensabgaben
5 weitere Fassungen
|
wird in 6 Vorschriften zitiert
Abschnitt 2 Zu § 8 des Gesetzes
§ 2 Erteilung der Erlaubnis als steuerlicher Beauftragter
Abschnitt 2 Zu § 8 des Gesetzes
§ 2 Erteilung der Erlaubnis als steuerlicher Beauftragter
§ 2 hat
1 frühere Fassung
und wird in
1 Vorschrift zitiert
(1) Das zuständige Hauptzollamt erteilt die Erlaubnis nach
§ 8 Absatz 2
des Gesetzes schriftlich oder elektronisch.
(2) Die Erlaubnis kann mit sämtlichen in
§ 120 Absatz 2 der Abgabenordnung
aufgezählten Nebenbestimmungen verbunden werden.
Text in der Fassung des
Artikels 8 Verordnung zur elektronischen Übermittlung von Daten für die Verbrauchsteuern und die Luftverkehrsteuer sowie zur Anpassung weiterer steuerlicher Regelungen V. v. 14. August 2020 BGBl. I S. 1960
m.W.v. 1. Januar 2021
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