(3)
1Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen zahlt an das DIMDI einen Monat nach Inkrafttreten dieser Verordnung 120.000 Euro und auf Anforderung des DIMDI zum 1. Dezember 2012 weitere 120.000 Euro für Investitionskosten sowie Sach- und Personalkosten.
2§ 6 Absatz 2 Satz 1 gilt entsprechend.
3Das DIMDI weist gegenüber dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen die tatsächlich entstandenen Kosten nach Satz 1 nach.
4Für den Nachweis der Sach- und Personalkosten ist die tatsächliche Stellenbesetzung maßgebend.
5Die Investitionskosten sind mit Einzelbelegen nachzuweisen.
6Überzahlungen sind auf die Zahlungen nach Absatz 4 ohne Verzinsung anzurechnen.
(4)
1Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen zahlt im Jahr 2013 an das DIMDI auf dessen konkrete Anforderung Investitionskosten in einer Höhe von bis zu 1.000.000 Euro abzüglich der nach Absatz 3 Satz 5 nachgewiesenen Investitionskosten des Jahres 2012.
2Das DIMDI weist gegenüber dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen den tatsächlich benötigten Betrag nach Satz 1 nach.
3Überzahlungen sind auf die Vorschüsse nach
§ 6 Absatz 3 ohne Verzinsung anzurechnen.
(5) Das DIMDI und der Spitzenverband Bund der Krankenkassen vereinbaren vertraglich das Nähere zur Umsetzung der Absätze 3 und 4.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.