Artikel 2 - Gesetz zur Änderung des Bundesschuldenwesengesetzes (BSchuWGÄndG k.a.Abk.)

Artikel 2 Änderung des Schuldverschreibungsgesetzes


Artikel 2 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 19. September 2012 SchVG § 1, § 20

Das Schuldverschreibungsgesetz vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2512), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 52 des Gesetzes vom 22. Dezember 2011 (BGBl. I S. 3044) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Dem § 1 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:

„Für nach deutschem Recht begebene Schuldverschreibungen, deren Schuldner ein anderer Mitgliedstaat des Euro-Währungsgebiets ist, gelten die besonderen Vorschriften der §§ 4a bis 4i und 4k des Bundesschuldenwesengesetzes entsprechend."

2.
§ 20 Absatz 3 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 4 werden die Wörter „das nach Satz 3 zuständige Gericht" durch die Wörter „ein Senat des dem nach Satz 3 zuständigen Gericht im zuständigen Rechtszug übergeordneten Oberlandesgerichts" und werden die Wörter „Absatz 1 Satz 1, Absatz 2, 3 Satz 2, 3 und 6" durch die Wörter „Absatz 1 Satz 1 und 2, Absatz 2 und 3 Satz 1 bis 4 und 6" ersetzt.

b)
Die Sätze 5 und 6 werden aufgehoben.

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Zitierungen von Artikel 2 Gesetz zur Änderung des Bundesschuldenwesengesetzes

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 2 BSchuWGÄndG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BSchuWGÄndG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Zweites Finanzmarktnovellierungsgesetz (2. FiMaNoG)
G. v. 23.06.2017 BGBl. I S. 1693; zuletzt geändert durch Artikel 12 G. v. 17.07.2017 BGBl. I S. 2446
Artikel 24 2. FiMaNoG Folgeänderungen
...  (21) Das Schuldverschreibungsgesetz vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2512), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 13. September 2012 (BGBl. I S. 1914) geändert worden ist, wird wie folgt ...


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