Auf Grund des §
64f Nummer 3 und 6 des
Erneuerbare-Energien-Gesetzes, der durch Artikel
1 Nummer 41 des Gesetzes vom
28. Juli 2011 (BGBl. I S. 1634) eingefügt worden ist, in Verbindung mit §
64h Absatz 1 Satz 1 des
Erneuerbare-Energien-Gesetzes, der durch Artikel
1 Nummer 23 des Gesetzes vom
17. August 2012 (BGBl. I S. 1754) geändert worden ist, verordnet die Bundesregierung mit Zustimmung des Bundestages:
Diese Verordnung regelt für die Berechnung der Marktprämie nach §
33g Absatz 2 des
Erneuerbare-Energien-Gesetzes und zur weiteren Verbesserung der Marktintegration des Stroms aus erneuerbaren Energien die Höhe der Managementprämie „P
M" für Strom aus
- 1.
- Anlagen zur Erzeugung von Strom aus Windenergie mit Ausnahme von Offshore-Anlagen („PM (Wind Onshore)") abweichend von Nummer 2.2.3 der Anlage 4 zum Erneuerbare-Energien-Gesetz,
- 2.
- Offshore-Anlagen („PM (Wind Offshore)") abweichend von Nummer 2.3.4 der Anlage 4 zum Erneuerbare-Energien-Gesetz und
- 3.
- Anlagen zur Erzeugung von Strom aus solarer Strahlungsenergie („PM (Solar)") abweichend von Nummer 2.4.3 der Anlage 4 zum Erneuerbare-Energien-Gesetz.
(1) Die Managementprämie beträgt bei
- 1.
- im Jahr 2013 erzeugtem Strom: 0,65 Cent pro Kilowattstunde,
- 2.
- im Jahr 2014 erzeugtem Strom: 0,45 Cent pro Kilowattstunde,
- 3.
- ab dem Jahr 2015 erzeugtem Strom: 0,30 Cent pro Kilowattstunde.
(2) Die Managementprämie für Strom aus fernsteuerbaren Anlagen beträgt abweichend von Absatz 1 bei
- 1.
- im Jahr 2013 erzeugtem Strom: 0,75 Cent pro Kilowattstunde,
- 2.
- im Jahr 2014 erzeugtem Strom: 0,60 Cent pro Kilowattstunde,
- 3.
- ab dem Jahr 2015 erzeugtem Strom: 0,50 Cent pro Kilowattstunde.
Satz 1 gilt ab dem ersten Tag des Kalendermonats, der auf den Zeitpunkt folgt, an dem die Anforderungen an fernsteuerbare Anlagen nach §
3 Absatz 1 erstmals erfüllt wurden.
(1) Anlagen sind fernsteuerbar im Sinne des §
2 Absatz 2, wenn die Anlagenbetreiberinnen oder Anlagenbetreiber
- 1.
- die technischen Einrichtungen vorhalten, die erforderlich sind, damit der Dritte, an den sie den Strom nach § 33b Nummer 1 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes direkt vermarkten, oder eine andere Person, an die dieser Strom weiterveräußert wird, jederzeit
- a)
- die jeweilige Ist-Einspeisung abrufen kann und
- b)
- die Einspeiseleistung ferngesteuert reduzieren kann, und
- 2.
- dem Dritten oder der anderen Person nach Nummer 1 die Befugnis einräumen, jederzeit
- a)
- die jeweilige Ist-Einspeisung abzurufen und
- b)
- die Einspeiseleistung ferngesteuert in einem Umfang zu reduzieren, der für eine bedarfsgerechte Einspeisung des Stroms erforderlich ist.
(4) Die Befugnis, die nach Absatz 1 Nummer 2 dem Dritten oder der anderen Person eingeräumt wird, darf das Recht des Netzbetreibers zum Einspeisemanagement nach §
11 des
Erneuerbare-Energien-Gesetzes nicht beschränken.
Die Übertragungsnetzbetreiber müssen die Höhe der Managementprämie nach §
2 bei der Veröffentlichung der energieträgerspezifischen Referenzmarktwerte „RW
Wind Onshore", „RW
Wind Offshore" und „RW
Solar" nach §
48 Absatz 3 Nummer 1 des
Erneuerbare-Energien-Gesetzes in Verbindung mit Nummer 3.2 Buchstabe f und Nummer 3.4 der Anlage
4 zum
Erneuerbare-Energien-Gesetz berücksichtigen.
Diese Verordnung wird nicht auf Strom angewendet, der vor dem 1. Januar 2013 erzeugt worden ist.
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung*) in Kraft.
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- *)
- Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 7. November 2012.