§
63 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 des
Wasserhaushaltsgesetzes vom
31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585), das zuletzt durch Artikel
5 Absatz 9 des Gesetzes vom
24. Februar 2012 (BGBl. I S. 212) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
-
- „1.
- wenn die Anlagen, Anlagenteile oder technischen Schutzvorkehrungen die Anforderungen zum Schutz der Gewässer nach Rechtsvorschriften der Europäischen Union zu Bauprodukten oder nach den zu ihrer Umsetzung oder Durchführung ergangenen Rechtsvorschriften erfüllen, wenn die nach den genannten Rechtsvorschriften erforderlichen CE-Kennzeichnungen angebracht wurden und wenn nach diesen Rechtsvorschriften zulässige Klassen und Leistungsstufen nach Maßgabe landesrechtlicher Vorschriften eingehalten werden,".
Gesetz zur Änderung des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes und anderer umweltrechtlicher Vorschriften
G. v. 21.01.2013 BGBl. I S. 95