Das
Fünfte Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477, 2482), das zuletzt durch Artikel
3 des Gesetzes vom
23. Oktober 2012 (BGBl. I S. 2246) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- Dem § 7 wird folgender Absatz 3 angefügt:
„(3) Personen, die am 31. Dezember 2012 in einer mehr als geringfügigen Beschäftigung versicherungspflichtig waren, die die Merkmale einer geringfügigen Beschäftigung in der ab dem 1. Januar 2013 geltenden Fassung der §§
8 oder
8a des
Vierten Buches erfüllt, bleiben in dieser Beschäftigung längstens bis zum 31. Dezember 2014 versicherungspflichtig, sofern sie nicht die Voraussetzungen für eine Versicherung nach §
10 erfüllen und solange das Arbeitsentgelt 400,00 Euro monatlich übersteigt. Sie werden auf ihren Antrag von der Versicherungspflicht nach Satz 1 befreit. §
8 Absatz 2 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Zeitpunkts des Beginns der Versicherungspflicht der 1. Januar 2013 tritt."
- 2.
- In § 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 wird die Angabe „400" durch die Angabe „450" ersetzt.
- 3.
- In § 226 Absatz 4 wird nach den Wörtern „§ 163 Absatz 10 Satz 1 bis 5 und 8" die Angabe „oder § 276b" eingefügt.
- 4.
- Dem § 249 Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:
„Dies gilt auch für Personen, für die § 7 Absatz 3 Anwendung findet."
G. v. 20.12.2012 BGBl. I S. 2781