Das
Netzausbaubeschleunigungsgesetz Übertragungsnetz vom
28. Juli 2011 (BGBl. I S. 1690) wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 2 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 1 werden nach den Wörtern „länderübergreifenden oder grenzüberschreitenden Höchstspannungsleitungen" die Wörter „und Anbindungsleitungen von den Offshore-Windpark-Umspannwerken zu den Netzverknüpfungspunkten an Land" eingefügt.
- b)
- Folgender Absatz 5 wird angefügt:
„(5) Das Gesetz ist nicht auf die Leitungsabschnitte, die in den Anwendungsbereich der Verordnung über Anlagen seewärts der Begrenzung des Küstenmeeres fallen, anzuwenden."
- 2.
- In § 4 Satz 1 werden nach dem Wort „grenzüberschreitend" die Wörter „oder als Anbindungsleitungen von den Offshore-Windpark-Umspannwerken zu den Netzverknüpfungspunkten an Land" eingefügt.
- 3.
- Nach § 5 Absatz 1 Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
„Bei der Durchführung der Bundesfachplanung für Anbindungsleitungen von den Offshore-Windpark-Umspannwerken zu den Netzverknüpfungspunkten an Land ist der Bundesfachplan Offshore gemäß § 17a des Energiewirtschaftsgesetzes in der jeweils geltenden Fassung von der Bundesnetzagentur zu berücksichtigen."
- 4.
- Dem § 15 Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:
„§ 43e Absatz 4 des Energiewirtschaftsgesetzes ist entsprechend anzuwenden."
- 5.
- In § 17 Satz 1 werden nach dem Wort „Trassenkorridore" die Wörter „und die für Anbindungsleitungen und grenzüberschreitende Stromleitungen im jeweils aktuellen Bundesfachplan Offshore nach § 17a des Energiewirtschaftsgesetzes ausgewiesenen Trassen oder Trassenkorridore" eingefügt.
V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474; zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 3 G. v. 30.06.2017 BGBl. I S. 2147