Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

§ 15 - Netzausbaubeschleunigungsgesetz Übertragungsnetz (NABEG)

Artikel 1 G. v. 28.07.2011 BGBl. I S. 1690 (Nr. 43); zuletzt geändert durch Artikel 10 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 405
Geltung ab 05.08.2011; FNA: 752-8 Elektrizität und Gas
| |

§ 15 Bindungswirkung der Bundesfachplanung



(1) 1Die Entscheidung nach § 12 ist für die Planfeststellungsverfahren nach §§ 18 ff. verbindlich. 2Bundesfachplanungen haben grundsätzlich Vorrang vor nachfolgenden Planungen, insbesondere Landesplanungen und Bauleitplanungen.

(2) 1Die Geltungsdauer der Entscheidung nach § 12 Absatz 2 ist auf zehn Jahre befristet. 2Die Frist kann durch die Bundesnetzagentur um weitere fünf Jahre verlängert werden. 3Die Fristverlängerung soll erfolgen, wenn sich die für die Beurteilung maßgeblichen rechtlichen und tatsächlichen Verhältnisse nicht verändert haben.

(3) 1Die Entscheidung nach § 12 hat keine unmittelbare Außenwirkung und ersetzt nicht die Entscheidung über die Zulässigkeit der Ausbaumaßnahme. 2Sie kann nur im Rahmen des Rechtsbehelfsverfahrens gegen die Zulassungsentscheidung für die jeweilige Ausbaumaßnahme überprüft werden. 3§ 75 Absatz 1a des Verwaltungsverfahrensgesetzes ist entsprechend anzuwenden.





 

Frühere Fassungen von § 15 NABEG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 13.10.2022Artikel 4 Gesetz zur Änderung des Energiesicherungsgesetzes und anderer energiewirtschaftlicher Vorschriften
vom 08.10.2022 BGBl. I S. 1726
aktuell vorher 17.05.2019Artikel 2 Gesetz zur Beschleunigung des Energieleitungsausbaus
vom 13.05.2019 BGBl. I S. 706
aktuell vorher 31.12.2015Artikel 6 Gesetz zur Änderung von Bestimmungen des Rechts des Energieleitungsbaus
vom 21.12.2015 BGBl. I S. 2490
aktuell vorher 28.12.2012Artikel 4 Drittes Gesetz zur Neuregelung energiewirtschaftsrechtlicher Vorschriften
vom 20.12.2012 BGBl. I S. 2730
aktuellvor 28.12.2012Urfassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 15 NABEG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 15 NABEG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in NABEG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 5a NABEG Verzicht auf Bundesfachplanung (vom 13.10.2022)
... Gegebenheiten ohne Durchführung der Bundesfachplanung möglich ist. § 15 Absatz 3 Satz 1 und 2 ist entsprechend anzuwenden. (4) Wenn ein Vorhaben oder eine ...
§ 28 NABEG Durchführung einer Raumverträglichkeitsprüfung (vom 29.12.2023)
... entfallen ist. Satz 1 ist nicht anzuwenden nach Ablauf der Geltungsdauer nach § 15 Absatz 2 ...
 
Zitat in folgenden Normen

Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz (UmwRG)
neugefasst durch B. v. 23.08.2017 BGBl. I S. 3290; zuletzt geändert durch Artikel 14b G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 405
§ 1 UmwRG Anwendungsbereich (vom 29.12.2023)
... 3 Satz 3 bis 5 und § 19 Absatz 2 Satz 5 bis 7 des Standortauswahlgesetzes sowie 3. § 15 Absatz 3 Satz 2 des Netzausbaubeschleunigungsgesetzes Übertragungsnetz , § 6 Absatz 9 Satz 1 des Windenergie-auf-See-Gesetzes, § 47 Absatz 4 und § 49 ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Drittes Gesetz zur Neuregelung energiewirtschaftsrechtlicher Vorschriften
G. v. 20.12.2012 BGBl. I S. 2730; zuletzt geändert durch Artikel 11 G. v. 26.07.2016 BGBl. I S. 1786
Artikel 4 3. EnWNG Änderung des Netzausbaubeschleunigungsgesetzes Übertragungsnetz
... Fassung von der Bundesnetzagentur zu berücksichtigen." 4. Dem § 15 Absatz 3 wird folgender Satz angefügt: „§ 43e Absatz 4 des ...

Gesetz zur Änderung des Bundesbedarfsplangesetzes und anderer Vorschriften
G. v. 25.02.2021 BGBl. I S. 298
Artikel 4 BBPlGuaÄndG Änderung des Netzausbaubeschleunigungsgesetzes Übertragungsnetz
... folgt geändert: a) Absatz 3 Satz 3 wird wie folgt gefasst: „ § 15 Absatz 3 Satz 1 und 2 ist entsprechend anzuwenden." b) Folgender Absatz 6 wird angefügt:  ...

Gesetz zur Änderung des Energiesicherungsgesetzes und anderer energiewirtschaftlicher Vorschriften
G. v. 08.10.2022 BGBl. I S. 1726
Artikel 4 EnSiGuaÄndG Änderung des Netzausbaubeschleunigungsgesetzes Übertragungsnetz
... Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung verzichten." 5. In § 15 Absatz 1 Satz 2 werden vor dem Wort „Landesplanungen" die Wörter „Planungen, ...

Gesetz zur Änderung von Bestimmungen des Rechts des Energieleitungsbaus
G. v. 21.12.2015 BGBl. I S. 2490
Artikel 6 EnLBRÄndG Änderung des Netzausbaubeschleunigungsgesetzes Übertragungsnetz
... die Wörter „oder bereits zugelassenen" eingefügt. 5. In § 15 Absatz 3 Satz 3 werden die Wörter „§ 43e Absatz 4 des ...

Gesetz zur Anpassung des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes und anderer Vorschriften an europa- und völkerrechtliche Vorgaben
G. v. 29.05.2017 BGBl. I S. 1298, 2018 I 471
Artikel 1 UmwRGuaÄndG 2017 Änderung des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes
... 3 bis 5 und § 19 Absatz 2 Satz 5 bis 7 des Standortauswahlgesetzes sowie 3. § 15 Absatz 3 Satz 2 des Netzausbaubeschleunigungsgesetzes Übertragungsnetz , § 17a Absatz 5 Satz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes, § 6 Absatz 9 des ...

Gesetz zur Beschleunigung des Energieleitungsausbaus
G. v. 13.05.2019 BGBl. I S. 706; zuletzt geändert durch Artikel 14 G. v. 16.07.2021 BGBl. I S. 3026
Artikel 2 EnLABG Änderung des Netzausbaubeschleunigungsgesetzes Übertragungsnetz
... der örtlichen Gegebenheiten ohne Durchführung der Bundesfachplanung möglich ist. § 15 Absatz 3 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden. (4) Wenn ein Vorhaben oder eine Einzelmaßnahme im ... die Wörter „der Internetseite der Bundesnetzagentur" ersetzt. 16. In § 15 Absatz 1 Satz 2 wird das Wort „Landesplanungen" durch die Wörter „nachfolgenden ... verzichtet wurde. Satz 1 ist nicht anzuwenden nach Ablauf der Geltungsdauer nach § 15 Absatz 2 ." 26. § 29 Satz 1 wird wie folgt geändert: a) In dem ...