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§ 17 - Haushaltsgesetz 2013 (HG 2013 k.a.Abk.)

G. v. 20.12.2012 BGBl. I S. 2757 (Nr. 61); zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 15.07.2013 BGBl. I S. 2404
Geltung ab 01.01.2013; FNA: 63-16 Bundeshaushalt
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§ 17 Ausbringung von Ersatzplanstellen und Ersatzstellen



(1) Soweit ein unabweisbarer Bedarf besteht, einen Dienstposten wiederzubesetzen, gilt eine Planstelle für die Beamtin oder den Beamten, die oder der als Ersatzkraft die Funktion wahrnehmen soll, als ausgebracht, wenn die bisherige Inhaberin oder der bisherige Inhaber des Dienstpostens

1.
nach § 14 des Deutschen Richtergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. April 1972 (BGBl. I S. 713), das zuletzt durch Artikel 17 des Gesetzes vom 6. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2515) geändert worden ist, in einem Land als Richterin oder Richter kraft Auftrags verwendet werden soll oder

2.
mindestens sechs Monate im Rahmen der internationalen Zusammenarbeit ohne Wegfall der Dienstbezüge verwendet oder auf eine entsprechende Verwendung vorbereitet werden soll.

Die Planstelle ist bis zur Rückkehr der bisherigen Inhaberin oder des bisherigen Inhabers des Dienstpostens befristet und hat die Wertigkeit der Besoldungsgruppe der Beamtin oder des Beamten, die oder der als Ersatzkraft die Funktion wahrnehmen soll; die Wertigkeit der Planstelle der bisherigen Inhaberin oder des bisherigen Inhabers des Dienstpostens wird nicht überschritten.

(2) Absatz 1 gilt entsprechend für Richterinnen und Richter, Soldatinnen und Soldaten sowie für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer.



 

Zitierungen von § 17 Haushaltsgesetz 2013

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 17 HG 2013 verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in HG 2013 selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 20 HG 2013 Sonderregelungen bei kw-Vermerken
... der Aufgabe" trägt sowie für Ersatzplanstellen und Ersatzstellen, die nach § 17 oder auf Grund der entsprechenden Regelungen früherer Haushaltsgesetze ausgebracht wurden ...
§ 23 HG 2013 Fortgeltung
... 2 Absatz 2 Satz 3 bis 5, Absatz 4, 5 und 8 sowie die §§ 3 bis 22 gelten bis zum Tag der Verkündung des Haushaltsgesetzes des folgenden Haushaltsjahres ...