Das
Fünfte Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2447, 2482), das zuletzt durch Artikel
3 des Gesetzes vom
20. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2781) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- In § 11 Absatz 3 werden nach den Wörtern „in einem Krankenhaus nach § 108" die Wörter „oder einer Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtung nach § 107 Absatz 2" eingefügt.
abweichendes Inkrafttreten am 01.01.2013
- 2.
- § 28 Absatz 4 wird aufgehoben.
- 3.
- § 43b wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 2 wird aufgehoben.
- b)
- Absatz 3 Satz 5 wird wie folgt gefasst:
„Sie können hierzu Verwaltungsakte gegenüber den Versicherten erlassen; Klagen gegen diese Verwaltungsakte haben keine aufschiebende Wirkung; ein Vorverfahren findet nicht statt."
- 4.
- § 106a Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Nummer 3 wird das Komma am Ende durch einen Punkt ersetzt.
- b)
- Nummer 4 wird aufgehoben.
Ende abweichendes Inkrafttreten
abweichendes Inkrafttreten am 02.01.2013
- 5.
- Dem § 271 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
„Zur Kompensation der Mehrausgaben, die den Krankenkassen durch die Abschaffung der Zuzahlung bei Inanspruchnahme ambulanter ärztlicher, zahnärztlicher und psychotherapeutischer Behandlung zum 1. Januar 2013 entstehen, werden den Einnahmen des Gesundheitsfonds nach Absatz 1 im Jahr 2014 aus der Liquiditätsreserve 1,78 Milliarden Euro zugeführt."
Ende abweichendes Inkrafttreten
abweichendes Inkrafttreten am 01.01.2013
- 6.
- § 295 Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Nummer 7 wird das Komma am Ende durch einen Punkt ersetzt.
- b)
- Nummer 8 wird aufgehoben.
Ende abweichendes Inkrafttreten
Gesetz zur zusätzlichen Förderung von Kindern unter drei Jahren in Tageseinrichtungen und in Kindertagespflege
G. v. 15.02.2013 BGBl. I S. 250