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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 24.04.2006 aufgehoben

§ 5 - Beitrittsausgleich-Verordnung (BeitrABetrV k.a.Abk.)

V. v. 09.07.1982 BGBl. I S. 956; aufgehoben durch Artikel 45 G. v. 13.04.2006 BGBl. I 855
Geltung ab 01.01.1981; FNA: 7847-11-4-42 Sonstige Marktordnungsvorschriften, EWG-Durchführungsbestimmungen
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§ 5 Antragsteller und Antrag



(1) Bei der Ausfuhr kann den Antrag auf Gewährung von Ausgleichsbeträgen Beitritt nur stellen, wer die Erklärung nach § 3 Satz 1 im Feld 108 des Kontrollexemplars oder in der für das Lagerverfahren vorgeschriebenen Zollanmeldung abgegeben hat. Der Antrag ist nach vorgeschriebenem Muster beim Hauptzollamt Hamburg-Jonas einzureichen.

(2) Bei der Einfuhr ist der Antrag auf Gewährung von Ausgleichsbeträgen Beitritt zusammen mit dem Zollantrag auf Abfertigung der Ware zum freien Verkehr bei der abfertigenden Zollstelle zu stellen. Als Antrag ist ein zusätzliches Stück des für den Zollantrag und die Zollanmeldung vorgeschriebenen Vordrucks zu verwenden, das mit der Aufschrift "Ausgleichsbetrag Beitritt" zu kennzeichnen ist. Können Unterlagen, die nach den in § 1 genannten Rechtsakten für die Entscheidung über den Antrag erforderlich sind, nicht beigefügt werden, so sind sie der Zollstelle unverzüglich nachzureichen.