(1)
1Die Betreiber von Übertragungsnetzen sind verpflichtet, ihre Zahlungen und Aufwendungen nach dieser Verordnung über eine finanzielle Verrechnung monatlich untereinander auszugleichen; ein Belastungsausgleich erfolgt dabei entsprechend den §§
26,
28 und
30 des
Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes mit der Maßgabe, dass die Belastungsgrenzen in dessen §
26 Absatz 2 und 3 des
Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes für bestimmte Letztverbrauchergruppen keine Anwendung finden; Zahlungen und Aufwendungen ab Inkrafttreten dieser Verordnung sind verzinst zu berücksichtigen.
2Satz 1 gilt nicht für Zahlungen, die für den Abruf der Abschaltleistung zur Sicherstellung des Leistungsgleichgewichts erforderlich sind.
(2)
1Zur Verwirklichung einer effizienten Abwicklung der Maßnahmen nach §
13 Absatz 4a und 4b des
Energiewirtschaftsgesetzes kann die Regulierungsbehörde durch Festlegung nach §
29 Absatz 1 des
Energiewirtschaftsgesetzes Entscheidungen treffen über die Ermittlung und Verrechnung der sich aus dieser Verordnung ergebenden Zahlungen und Aufwendungen.
2Die Umlage nach Absatz 1 kann mit anderen Entgeltbestandteilen durch Festlegung nach §
30 Absatz 2 Nummer 6 der
Stromnetzentgeltverordnung zusammen erhoben werden.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
G. v. 21.12.2015 BGBl. I S. 2498; zuletzt geändert durch Artikel 5 Abs. 11 G. v. 18.07.2016 BGBl. I S. 1666
Verordnung zur transparenten Ausweisung staatlich gesetzter oder regulierter Preisbestandteile in der Strom- und Gasgrundversorgung
V. v. 22.10.2014 BGBl. I S. 1631