§ 10 - Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz (FinDAG)

Artikel 1 G. v. 22.04.2002 BGBl. I S. 1310; zuletzt geändert durch Artikel 4 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 411
Geltung ab 26.04.2002; FNA: 7610-15 Aufsichtsrechtliche Vorschriften
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§ 10 Angestellte, Arbeiter und Auszubildende


§ 10 wird in 7 Vorschriften zitiert

(1) Auf die Angestellten, Arbeiter und Auszubildenden der Bundesanstalt sind die für Arbeitnehmer und Auszubildende des Bundes jeweils geltenden Tarifverträge und sonstigen Bestimmungen anzuwenden.

(2) 1Angestellte können mit Zustimmung des Verwaltungsrats auch oberhalb der höchsten tarifvertraglichen Vergütungsgruppe in einem außertariflichen Angestelltenverhältnis beschäftigt werden, soweit dies für die Durchführung der Aufgaben erforderlich ist. 2Satz 1 gilt für die sonstige Gewährung von über- oder außertariflichen Leistungen entsprechend.

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Zitierungen von § 10 FinDAG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 10 FinDAG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in FinDAG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 18a FinDAG Teilintegration der Bundesanstalt für Finanzmarktstabilisierung; Rechtsnachfolge; Verordnungsermächtigung (vom 01.07.2022)
... im Sinne des Absatzes 2 bestimmt sich ab dem 1. Januar 2018 das Arbeitsverhältnis nach § 10 Absatz 1 sowie nach den bei der Bundesanstalt geltenden Dienstvereinbarungen in der jeweils geltenden ...
§ 18b FinDAG Übernahme der Beschäftigten des Deutsche Prüfstelle für Rechnungslegung DPR e. V. (vom 01.07.2022)
... nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 bestimmt sich das Arbeitsverhältnis ab dem 1. Januar 2022 nach § 10 Absatz 1 sowie nach den bei der Bundesanstalt geltenden Dienstvereinbarungen in der jeweils geltenden ...
§ 19 FinDAG Überleitung/Übernahme von Beschäftigten (vom 09.12.2011)
... Dienst der Bundesanstalt übernommen. Die Bundesanstalt tritt unbeschadet des § 10 Abs. 1 in die Rechte und Pflichten aus den im Zeitpunkt der Übernahme bestehenden Arbeits- ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Finanzmarktintegritätsstärkungsgesetz (FISG)
G. v. 03.06.2021 BGBl. I S. 1534
Artikel 4 FISG Änderung des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes
... nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 bestimmt sich das Arbeitsverhältnis ab dem 1. Januar 2022 nach § 10 Absatz 1 sowie nach den bei der Bundesanstalt geltenden Dienstvereinbarungen in der jeweils geltenden ...

FMSA-Neuordnungsgesetz (FMSANeuOG)
G. v. 23.12.2016 BGBl. I S. 3171
Artikel 2 FMSANeuOG Änderung des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes
... im Sinne des Absatzes 2 bestimmt sich ab dem 1. Januar 2018 das Arbeitsverhältnis nach § 10 Absatz 1 sowie nach den bei der Bundesanstalt geltenden Dienstvereinbarungen in der jeweils geltenden ...

Gesetz zur Stärkung der deutschen Finanzaufsicht
G. v. 28.11.2012 BGBl. I S. 2369
Artikel 2 FinStabGEG Änderung des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes
... 8a Verbraucherbeirat". d) Nach der Angabe zu § 10 werden die folgenden Angaben eingefügt: „§ 10a Stellenzulage  ... gibt sich eine Geschäftsordnung." 7. Nach § 10 werden die folgenden §§ 10a und 10b eingefügt: „§ 10a ...

Gesetz zur Umsetzung der Zweiten Zahlungsdiensterichtlinie
G. v. 17.07.2017 BGBl. I S. 2446, 2019 I 1113
Artikel 14 ZAGEG 2018 Folgeänderungen
... Abs. 1 Satz 2" durch die Wörter „§ 7 Absatz 1 Satz 2", die Angabe „ § 10 Abs. 3 Satz 1" durch die Wörter „§ 13 Absatz 3 Satz 1" und die Angabe ... 3 oder 4" durch die Wörter „§ 39 Absatz 3 oder 4" und die Angabe „ § 10 Abs. 4" durch die Angabe „§ 13 Absatz 4" ersetzt. c) In Buchstabe ... 2 werden die Wörter „§ 8 Absatz 3 Nummer 2" durch die Wörter „ § 10 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2" ersetzt. 4. In § 16g Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe d werden die ...


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