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(Stand: BGBl. I 2010, Nr. 38, S. 943-974, ausgegeben am 26.07.2010)
Artikel-Nr. bzw. §
Gesetzestitel,
Abkürzung, BGBl

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im FinDAG

Gesetz über die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz - FinDAG)

Artikel 1 G. v. 22.04.2002 BGBl. I S. 1310; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 14.06.2010 BGBl. I S. 786; Geltung ab 26.04.2002
FNA: 7610-15; 7 Wirtschaftsrecht 76 Geld-, Kredit- und Versicherungswesen 761 Allgemeines Kreditwesen 7610 Aufsichtsrechtliche Vorschriften
Änderungen / Synopse | 48 Gesetze verweisen aus 70 Artikeln auf Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz


Dritter Abschnitt Personal



§ 11 Verschwiegenheitspflicht



Die Verschwiegenheitspflicht der Beschäftigten der Bundesanstalt in Bezug auf Tatsachen, die ihnen bei ihrer Tätigkeit bekannt geworden sind, bestimmt sich nach den aufsichtsrechtlichen Bestimmungen, auf Grund deren der einzelne Beschäftigte tätig geworden ist. Satz 1 gilt für die Mitglieder des Verwaltungsrats und der Beiräte hinsichtlich der ihnen bei Wahrnehmung ihrer Aufgaben bekannt gewordenen Tatsachen entsprechend.