§ 4 BNotO a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.08.2021 geltenden Fassung | § 4 BNotO n.F. (neue Fassung) in der am 01.08.2021 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 25.06.2021 BGBl. I S. 2154 |
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(Text alte Fassung)§ 4 | (Text neue Fassung)§ 4 Bedürfnis für die Bestellung eines Notars |
(Textabschnitt unverändert) 1 Es werden so viele Notare bestellt, wie es den Erfordernissen einer geordneten Rechtspflege entspricht. 2 Dabei sind insbesondere das Bedürfnis nach einer angemessenen Versorgung der Rechtsuchenden mit notariellen Leistungen und die Wahrung einer geordneten Altersstruktur der Angehörigen des Berufs zu berücksichtigen. |