Änderung § 78i BNotO vom 09.06.2017

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§ 78i BNotO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 09.06.2017 geltenden Fassung
§ 78i BNotO n.F. (neue Fassung)
in der am 09.06.2017 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 01.06.2017 BGBl. I S. 1396

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§ 78i (neu)


(Text neue Fassung)

§ 78i Zugangsberechtigung zum Elektronischen Urkundenarchiv


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1 Der Zugang zum Urkundenverzeichnis, zum Verwahrungsverzeichnis und zu den im Elektronischen Urkundenarchiv verwahrten elektronischen Dokumenten steht ausschließlich der für die Verwahrung zuständigen Stelle zu. 2 Hierzu trifft die Urkundenarchivbehörde geeignete technische und organisatorische Maßnahmen.




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