Nach Artikel
24 Absatz 1 Satz 3 des Gesetzes vom
9. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1885) wird hiermit bekannt gemacht, dass die Europäische Kommission die nach Artikel
24 Absatz 1 Satz 2 des Gesetzes erforderliche Genehmigung am 20. Dezember 2012 mit der Maßgabe erteilt hat, dass §
5 Nummer 5 des
Luftverkehrsteuergesetzes vom
9. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1885), das durch Artikel
3 des Gesetzes vom 5. Dezember 2012 geändert worden ist, mit dem Binnenmarkt vereinbar ist, soweit 20 Prozent des jeweils gültigen Steuersatzes gemäß §
11 Absatz 1 Nummer 1 des
Luftverkehrsteuergesetzes erhoben werden. §
5 Nummer 5 des
Luftverkehrsteuergesetzes ist damit im Umfang der zuvor genannten Genehmigung der Europäischen Kommission mit Wirkung vom 1. Januar 2011 in Kraft getreten.
Bundesministerium der Finanzen
Im Auftrag Jakobs