Das
Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz vom
7. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2816), das zuletzt durch Artikel
5 Absatz 32 des Gesetzes vom
24. Februar 2012 (BGBl. I S. 212) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 1 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Nummer 1 wird im Satzteil nach Buchstabe c nach den Wörtern „Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung" die Angabe „(UVP)" eingefügt.
- bb)
- In Nummer 2 wird der Punkt am Ende durch ein Semikolon ersetzt.
- cc)
- Folgende Nummer 3 wird angefügt:
- „3.
- Entscheidungen nach dem Umweltschadensgesetz."
- b)
- Folgender Absatz 3 wird angefügt:
„(3) Soweit in Planfeststellungsverfahren, die Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder 2 unterfallen, Rechtsbehelfe nach diesem Gesetz eröffnet sind, wird §
64 Absatz 1 des
Bundesnaturschutzgesetzes nicht angewendet."
- 2.
- § 2 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Nummer 1 werden die Wörter „, Rechte Einzelner begründen" gestrichen.
- bb)
- In Nummer 3 wird die Angabe „§ 1 Abs. 1" durch die Angabe „§ 1 Absatz 1 Satz 1" ersetzt.
- b)
- In Absatz 3 wird die Angabe „§ 1 Abs. 1" jeweils durch die Angabe „§ 1 Absatz 1 Satz 1" ersetzt.
- c)
- Absatz 5 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Rechtsbehelfe nach Absatz 1 sind begründet,
- 1.
- soweit die Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 oder deren Unterlassen gegen Rechtsvorschriften verstößt, die dem Umweltschutz dienen und für die Entscheidung von Bedeutung sind,
- 2.
- bei Rechtsbehelfen in Bezug auf Bebauungspläne, soweit die Festsetzungen des Bebauungsplans, die die Zulässigkeit eines UVPpflichtigen Vorhabens begründen, gegen Rechtsvorschriften verstoßen, die dem Umweltschutz dienen,
und der Verstoß Belange des Umweltschutzes berührt, die zu den Zielen gehören, die die Vereinigung nach ihrer Satzung fördert."
- 3.
- § 4 wird wie folgt geändert:
- a)
- Nach Absatz 1 Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
„Satz 1 Nummer 1 gilt auch, wenn eine durchgeführte Vorprüfung des Einzelfalls über die UVPPflichtigkeit nicht dem Maßstab von § 3a Satz 4 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung genügt."
- b)
- In Absatz 3 wird das Wort „entsprechend" durch das Wort „auch" ersetzt.
- 4.
- Nach § 4 wird folgender § 4a eingefügt:
„§ 4a Maßgaben zur Anwendung der Verwaltungsgerichtsordnung
(1) Der Kläger hat innerhalb einer Frist von sechs Wochen die zur Begründung seiner Klage gegen eine Entscheidung im Sinne von §
1 Absatz 1 Satz 1 oder deren Unterlassen dienenden Tatsachen und Beweismittel anzugeben. §
87b Absatz 3 der
Verwaltungsgerichtsordnung gilt entsprechend. Die Frist nach Satz 1 kann durch den Vorsitzenden oder den Berichterstatter auf Antrag verlängert werden.
(2) Soweit der Verwaltungsbehörde bei der Anwendung umweltrechtlicher Vorschriften eine Beurteilungsermächtigung eingeräumt ist, ist eine behördliche Entscheidung im gerichtlichen Verfahren nur daraufhin zu überprüfen, ob
- 1.
- der Sachverhalt vollständig und zutreffend erfasst wurde,
- 2.
- die Verfahrensregeln und die rechtlichen Bewertungsgrundsätze eingehalten wurden,
- 3.
- das anzuwendende Recht verkannt wurde,
- 4.
- sachfremde Erwägungen vorliegen.
(3) §
80 Absatz 5 Satz 1 der
Verwaltungsgerichtsordnung ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen oder wiederherstellen kann, wenn im Rahmen einer Gesamtabwägung ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Verwaltungsakts bestehen.
(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten auch für gerichtliche Rechtsbehelfe von Beteiligten nach §
61 Nummer 1 und 2 der
Verwaltungsgerichtsordnung."
- 5.
- § 5 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 2 werden die Wörter „vor dem 28. Februar 2010 erteilt" durch die Wörter „vor dem 1. März 2010 erteilt" ersetzt.
- b)
- In Absatz 3 wird die Angabe „1. März 2010" durch die Angabe „28. Februar 2010" ersetzt.
- c)
- Folgender Absatz 4 wird angefügt:
„(4) Entscheidungsverfahren nach §
1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, Genehmigungsverfahren nach §
1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 oder Rechtsbehelfsverfahren nach §
2, die am 12. Mai 2011 anhängig waren oder nach diesem Tag eingeleitet worden sind und die am 29. Januar 2013 noch nicht rechtskräftig abgeschlossen worden sind, sind nach den Vorschriften dieses Gesetzes in der ab dem 29. Januar 2013 geltenden Fassung zu Ende zu führen. Abweichend von Satz 1 findet §
4a Absatz 1 nur auf gerichtliche Rechtsbehelfsverfahren Anwendung, die ab dem 29. Januar 2013 eingeleitet worden sind."
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- 1)
- Das Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2011/92/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten (Kodifizierter Text) (ABl. L 26 vom 28.1.2012, S. 1), der Richtlinie 2001/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Juni 2001 über die Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme (ABl. L 197 vom 21.7.2001, S. 30), der Umsetzung der Artikel 3 und 4 der Richtlinie 2003/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Mai 2003 über die Beteiligung der Öffentlichkeit bei der Ausarbeitung bestimmter umweltbezogener Pläne und Programme und zur Änderung der Richtlinien 85/337/EWG und 96/61/EG des Rates in Bezug auf die Öffentlichkeitsbeteiligung und den Zugang zu Gerichten (ABl. L 156 vom 25.6.2003, S. 17) sowie der Umsetzung von Artikel 25 der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung) (Neufassung) (ABl. L 334 vom 17.12.2010, S. 17).
B. v. 08.04.2013 BGBl. I S. 753
G. v. 08.04.2013 BGBl. I S. 734, 3753