Artikel 6 - Mietrechtsänderungsgesetz (MietRÄndG)

Artikel 6 Änderung des Gerichtskostengesetzes


Artikel 6 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. Mai 2013 GKG Anlage 1

In den Nummern 1211, 1222, 1223 und 1232 der Anlage 1 (Kostenverzeichnis) zum Gerichtskostengesetz vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 5. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2425) geändert worden ist, werden jeweils nach dem Wort „Urteile" die Wörter „, eine Entscheidung über einen Antrag auf Erlass einer Sicherungsanordnung" eingefügt.

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Zitierungen von Artikel 6 MietRÄndG

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 6 MietRÄndG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in MietRÄndG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Intensivierung des Einsatzes von Videokonferenztechnik in gerichtlichen und staatsanwaltschaftlichen Verfahren
G. v. 25.04.2013 BGBl. I S. 935; zuletzt geändert durch Artikel 9 G. v. 17.08.2017 BGBl. I S. 3202
Artikel 8 VidVerfG Änderung kostenrechtlicher Vorschriften (vom 01.08.2013)
... Im Gerichtskostengesetz vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 11. März 2013 (BGBl. I S. 434) geändert worden ist, wird der Anlage 1 ...

Bekanntmachung der Neufassung des Gerichtskostengesetzes
B. v. 27.02.2014 BGBl. I S. 154
Bekanntmachung GKGNB
... 5. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2425), 42. den am 1. Mai 2013 in Kraft getretenen Artikel 6 des Gesetzes vom 11. März 2013 (BGBl. I S. 434), 43. den am 1. November 2013 in ...


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