Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:
§
7 des
Altenpflegegesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
25. August 2003 (BGBl. I S. 1690), das zuletzt durch Artikel
29 des Gesetzes vom
20. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2854) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- Nach Absatz 2 werden die folgenden Absätze 3 und 4 eingefügt:
„(3) Auf Antrag ist bei Teilnahme an einer beruflichen Weiterbildung nach dem
Dritten Buch Sozialgesetzbuch für Personen gemäß Absatz 1 Nummer 2, die einschließlich der Ausbildung in einem Umfang, der einer Vollzeitbeschäftigung von mindestens zwei Jahren entspricht, in einer Pflegeeinrichtung gemäß §
71 des
Elften Buches Sozialgesetzbuch beschäftigt waren, die Dauer der Maßnahme gegenüber der Regelausbildung um ein Drittel der Ausbildungszeit zu verkürzen.
(4) Auf Antrag soll bei Teilnahme an einer beruflichen Weiterbildung nach dem
Dritten Buch Sozialgesetzbuch die Dauer der Maßnahme gegenüber der Regelausbildung verkürzt werden:
- 1.
- für Personen gemäß Absatz 1 Nummer 1 um bis zu zwei Drittel der Ausbildungszeit,
- 2.
- für Fälle des Absatzes 2 um bis zu zwei Drittel der Ausbildungszeit,
- 3.
- für Personen, die in einem Umfang, der einer Vollzeitbeschäftigung von mindestens zwei Jahren entspricht, in einer Pflegeeinrichtung gemäß § 71 des Elften Buches Sozialgesetzbuch Aufgaben im Bereich der Pflege oder Betreuung wahrgenommen haben, auf der Grundlage einer Kompetenzfeststellung um ein Drittel der Ausbildungszeit."
- 2.
- Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 5.
- 3.
- Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 6 und die Angabe „3" wird durch die Angabe „5" ersetzt.
In §
16 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 des
Zweiten Buches Sozialgesetzbuch - Grundsicherung für Arbeitsuchende - in der Fassung der Bekanntmachung vom
13. Mai 2011 (BGBl. I S. 850, 2094), das zuletzt durch Artikel
1 des Gesetzes vom
20. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2781) geändert worden ist, wird die Angabe „§ 131a" durch die Wörter „den §§ 131a und 131b" ersetzt.
Das
Dritte Buch Sozialgesetzbuch - Arbeitsförderung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594, 595), das zuletzt durch Artikel
2 des Gesetzes vom
20. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2781) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 131a folgende Angabe eingefügt:
„§ 131b Weiterbildungsförderung in der Altenpflege".
- 2.
- In § 22 Absatz 4 Satz 1 Nummer 4 wird die Angabe „§ 131a" durch die Wörter „den §§ 131a und 131b" ersetzt.
- 3.
- Nach § 131a wird folgender § 131b eingefügt:
„§ 131b Weiterbildungsförderung in der Altenpflege
Abweichend von § 180 Absatz 4 Satz 1 ist die Dauer einer Vollzeitmaßnahme der beruflichen Weiterbildung in der Altenpflege, die in der Zeit vom 1. April 2013 bis zum 31. März 2016 beginnt, auch dann angemessen, wenn sie nach dem Altenpflegegesetz nicht um mindestens ein Drittel verkürzt werden kann. Insoweit ist § 180 Absatz 4 Satz 2 nicht anzuwenden."
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung*) in Kraft.
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- *)
- Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 18. März 2013.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Der Bundespräsident
Joachim Gauck
Die Bundeskanzlerin
Dr. Angela Merkel
Die Bundesministerin für Familie, Senioren, Frauen und Jugend
Kristina Schröder
Die Bundesministerin für Arbeit und Soziales
Ursula von der Leyen
Der Bundesminister für Gesundheit
Daniel Bahr