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§ 3 - Besondere-Ausgleichsregelung-Gebührenverordnung (BAGebV)

V. v. 05.03.2013 BGBl. I S. 448 (Nr. 13); aufgehoben durch § 4 V. v. 21.09.2021 BGBl. I S. 4317
Geltung ab 19.03.2013; FNA: 754-22-11 Energieversorgung
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§ 3 Ablehnung von Anträgen



1Wird ein Antrag auf Begrenzung der EEG-Umlage abgelehnt, beträgt die Gebühr 70 Prozent der vorgesehenen Gebühr nach Nummer 1 oder Nummer 2 der Anlage. 2Für den Fall, dass der Antrag wegen Unvollständigkeit der fristrelevanten Unterlagen oder Angaben abgelehnt wird, beträgt die Gebühr 50 Prozent der vorgesehenen Gebühr nach Nummer 1 oder Nummer 2 der Anlage. 3Satz 1 ist bei Anträgen auf Umschreibung oder Übertragung von Begrenzungsbescheiden nach Nummer 4 der Anlage entsprechend anzuwenden.





 

Frühere Fassungen von § 3 BAGebV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 20.12.2018Artikel 1 Zweite Verordnung zur Änderung der Besondere-Ausgleichsregelung-Gebührenverordnung
vom 17.12.2018 BGBl. I S. 2500
aktuell vorher 05.08.2014Artikel 1 Erste Verordnung zur Änderung der Besondere-Ausgleichsregelung-Gebührenverordnung
vom 01.08.2014 BGBl. I S. 1318
aktuellvor 05.08.2014Urfassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 3 BAGebV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 BAGebV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BAGebV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Erste Verordnung zur Änderung der Besondere-Ausgleichsregelung-Gebührenverordnung
V. v. 01.08.2014 BGBl. I S. 1318
Artikel 1 1. BAGebVÄndV
... „63 bis 67 und § 103" ersetzt. 2. In § 2 Satz 1 und § 3 Satz 1 werden jeweils die Wörter „nach der Nummer 1" durch die Wörter ...

Zweite Verordnung zur Änderung der Besondere-Ausgleichsregelung-Gebührenverordnung
V. v. 17.12.2018 BGBl. I S. 2500
Artikel 1 2. BAGebVÄndV Änderung der Besondere-Ausgleichsregelung-Gebührenverordnung
... Begrenzungsbescheiden nach Nummer 4 der Anlage entsprechend anzuwenden." 2. Die §§ 3 und 4 werden wie folgt gefasst: „§ 3 Ablehnung von Anträgen  ... 2. Die §§ 3 und 4 werden wie folgt gefasst: „ § 3 Ablehnung von Anträgen Wird ein Antrag auf Begrenzung der EEG-Umlage abgelehnt, ...