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§ 4 - Besondere-Ausgleichsregelung-Gebührenverordnung (BAGebV)

V. v. 05.03.2013 BGBl. I S. 448 (Nr. 13); aufgehoben durch § 4 V. v. 21.09.2021 BGBl. I S. 4317
Geltung ab 19.03.2013; FNA: 754-22-11 Energieversorgung
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§ 4 Anwendungsbestimmung



(1) Gebühren nach dieser Verordnung und ihrer Anlage werden erhoben, wenn ein Antrag auf Begrenzung der EEG-Umlage beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle nach dem 1. Oktober 2018 gestellt worden ist.

(2) Für die Erhebung von Gebühren ist diese Verordnung in der am 19. Dezember 2018 geltenden Fassung mit der Maßgabe anzuwenden, dass die zu erhebende Gebühr insgesamt den Betrag von 100.000 Euro nicht überschreitet, wenn

1.
der Antrag auf Begrenzung der EEG-Umlage vor dem 2. Oktober 2018 beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle gestellt worden ist und

2.
entweder

a)
bislang aufgrund dieses Antrags kein Gebührenbescheid bekannt gegeben wurde oder

b)
der aufgrund dieses Antrags bekannt gegebene Gebührenbescheid bis zum 20. Dezember 2018 noch nicht unanfechtbar geworden ist.



 
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Frühere Fassungen von § 4 BAGebV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 20.12.2018Artikel 1 Zweite Verordnung zur Änderung der Besondere-Ausgleichsregelung-Gebührenverordnung
vom 17.12.2018 BGBl. I S. 2500
aktuell vorher 05.08.2014Artikel 1 Erste Verordnung zur Änderung der Besondere-Ausgleichsregelung-Gebührenverordnung
vom 01.08.2014 BGBl. I S. 1318
aktuellvor 05.08.2014Urfassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 4 BAGebV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 BAGebV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BAGebV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Erste Verordnung zur Änderung der Besondere-Ausgleichsregelung-Gebührenverordnung
V. v. 01.08.2014 BGBl. I S. 1318
Artikel 1 1. BAGebVÄndV
... 1" durch die Wörter „nach den Nummern 1 bis 3" ersetzt. 3. § 4 wird wie folgt gefasst: „§ 4 Übergangsregelung Für ... 1 bis 3" ersetzt. 3. § 4 wird wie folgt gefasst: „§ 4 Übergangsregelung Für Anträge auf Begrenzung der EEG-Umlage nach den ...

Zweite Verordnung zur Änderung der Besondere-Ausgleichsregelung-Gebührenverordnung
V. v. 17.12.2018 BGBl. I S. 2500
Artikel 1 2. BAGebVÄndV Änderung der Besondere-Ausgleichsregelung-Gebührenverordnung
... nach Nummer 4 der Anlage entsprechend anzuwenden." 2. Die §§ 3 und 4 werden wie folgt gefasst: „§ 3 Ablehnung von Anträgen Wird ... von Begrenzungsbescheiden nach Nummer 4 der Anlage entsprechend anzuwenden. § 4 Anwendungsbestimmung (1) Gebühren nach dieser Verordnung und ihrer Anlage werden ...