Das
Testamentsverzeichnis-Überführungsgesetz vom
22. Dezember 2010 (BGBl. I S. 2255, 2258) wird wie folgt geändert:
- 1.
- Nach § 8 wird folgender § 9 eingefügt:
„§ 9 Überführung sonstiger Daten
(1) Innerhalb des in §
1 Absatz 1 genannten Zeitraums sind die bei den Übergebern im Testamentsverzeichnis vorhandenen Mitteilungen über ein Kind des Erblassers, mit dessen anderem Elternteil der Erblasser bei der Geburt nicht verheiratet war oder das er allein angenommen hat, in das Zentrale Testamentsregister zu überführen. Hierzu stellen die Länder der Registerbehörde folgende Daten in elektronischer, bei der Registerbehörde speicherfähiger Form zur Verfügung:
- 1.
- die in § 1 Satz 1 Nummer 1 der Testamentsregister-Verordnung genannten Daten des Erblassers als strukturierte Daten,
- 2.
- die in Satz 1 genannten Mitteilungen als elektronische Bilddaten.
Die Länder können die Bundesnotarkammer damit betrauen, für sie die Daten nach ihren Vorgaben zu erfassen und der Registerbehörde zur Verfügung zu stellen. Betrauen die Länder die Bundesnotarkammer mit der Datenerfassung, haben sie dieser die Kosten der Datenerfassung zu erstatten.
(2) Die Bild- und Strukturdaten nach Absatz 1 Satz 2 werden von der Registerbehörde in das Zentrale Testamentsregister aufgenommen. Die Registerbehörde bestätigt dem Übergeber die Aufnahme der Daten.
(3) Bis zur Überführung bewahrt das Standesamt die zu überführenden Mitteilungen auf. Es prüft bei der Eintragung eines Hinweises über den Tod, über die Todeserklärung oder die gerichtliche Feststellung der Todeszeit, ob für den Verstorbenen Mitteilungen nach Absatz 1 Satz 1 vorliegen. Ist das der Fall, hat das Standesamt
- 1.
- die Daten über das Kind und den Erblasser unverzüglich dem zuständigen Nachlassgericht mitzuteilen, soweit dies zur Erfüllung der Aufgaben des Nachlassgerichts erforderlich ist, oder
- 2.
- dem Nachlassgericht auf Antrag Auskunft zu erteilen.
(4) Absatz 3 gilt entsprechend für die in der Hauptkartei für Testamente beim Amtsgericht Schöneberg in Berlin vorhandenen Mitteilungen."
- 2.
- Der bisherige § 9 wird § 10.
Gesetz zur Neuordnung der Aufbewahrung von Notariatsunterlagen und zur Einrichtung des Elektronischen Urkundenarchivs bei der Bundesnotarkammer sowie zur Änderung weiterer Gesetze
G. v. 01.06.2017 BGBl. I S. 1396; zuletzt geändert durch Artikel 24 G. v. 25.06.2021 BGBl. I S. 2154