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Zitierungen von § 1 Gesetz über die Durchführung von Statistiken auf dem Gebiet der Kriegsopferfürsorge

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1 SHStatG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SHStatG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 4 SHStatG (vom 27.07.2016)
... für die Bundesstatistik nach § 1 sind 1. Name, Anschrift, Telefonnummer und Adresse für elektronische Post der nach ...
§ 5 SHStatG (vom 27.07.2016)
... sachlich zuständigen Stellen. (3) Die Zusatzstatistiken nach § 1 Absatz 2 werden repräsentativ für bis zu 20 Prozent der Empfänger dieser Hilfen ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Änderung des Bundesstatistikgesetzes und anderer Statistikgesetze
G. v. 21.07.2016 BGBl. I S. 1768
Artikel 3 BStatGuaÄndG Änderung des Gesetzes über die Durchführung von Statistiken auf dem Gebiet der Kriegsopferfürsorge
...  „§ 4 Hilfsmerkmale für die Bundesstatistik nach § 1 sind 1. Name, Anschrift, Telefonnummer und Adresse für elektronische Post der ... sachlich zuständigen Stellen. (3) Die Zusatzstatistiken nach § 1 Absatz 2 werden repräsentativ für bis zu 20 Prozent der Empfänger dieser Hilfen ...
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