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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.12.2023 aufgehoben

§ 1 - Gesetz über die Durchführung von Statistiken auf dem Gebiet der Kriegsopferfürsorge (SHStatG k.a.Abk.)

G. v. 15.01.1963 BGBl. I S. 49; aufgehoben durch Artikel 58 Nr. 1 G. v. 12.12.2019 BGBl. I S. 2652
Geltung ab 01.01.1963; FNA: 2170-3 Sozialhilfe und Wohlfahrtswesen
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§ 1



(1) Auf dem Gebiet der Kriegsopferfürsorge werden statistische Erhebungen als Bundesstatistik durchgeführt.

(2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates höchstens einmal in zwei Jahren Zusatzstatistiken über Sonderfragen auf diesem Gebiet anzuordnen.

 
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Zitierungen von § 1 Gesetz über die Durchführung von Statistiken auf dem Gebiet der Kriegsopferfürsorge

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1 SHStatG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SHStatG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 4 SHStatG (vom 27.07.2016)
... für die Bundesstatistik nach § 1 sind 1. Name, Anschrift, Telefonnummer und Adresse für elektronische Post der nach ...
§ 5 SHStatG (vom 27.07.2016)
... sachlich zuständigen Stellen. (3) Die Zusatzstatistiken nach § 1 Absatz 2 werden repräsentativ für bis zu 20 Prozent der Empfänger dieser Hilfen ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Änderung des Bundesstatistikgesetzes und anderer Statistikgesetze
G. v. 21.07.2016 BGBl. I S. 1768
Artikel 3 BStatGuaÄndG Änderung des Gesetzes über die Durchführung von Statistiken auf dem Gebiet der Kriegsopferfürsorge
...  „§ 4 Hilfsmerkmale für die Bundesstatistik nach § 1 sind 1. Name, Anschrift, Telefonnummer und Adresse für elektronische Post der ... sachlich zuständigen Stellen. (3) Die Zusatzstatistiken nach § 1 Absatz 2 werden repräsentativ für bis zu 20 Prozent der Empfänger dieser Hilfen ...