Artikel 2b - Krebsfrüherkennungs- und -registergesetz (KFRG)

G. v. 03.04.2013 BGBl. I S. 617 (Nr. 16); zuletzt geändert durch Artikel 8 G. v. 10.12.2015 BGBl. I S. 2229
Geltung ab 09.04.2013, abweichend siehe Artikel 4
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Artikel 2b Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch


Artikel 2b wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 9. April 2013 SGB IV § 23c

Dem § 23c Absatz 2 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung - in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. November 2009 (BGBl. I S. 3710, 3973; 2011 I S. 363), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 5. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2474) geändert worden ist, wird folgender Satz angefügt:

 
„Die Sätze 2 bis 4 gelten nicht für die Gewährung von Krankengeld bei einer Spende von Organen oder Geweben nach § 44a des Fünften Buches."

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Zitierungen von Artikel 2b KFRG

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 2b KFRG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in KFRG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Umsetzung des Seearbeitsübereinkommens 2006 der Internationalen Arbeitsorganisation
G. v. 20.04.2013 BGBl. I S. 868
Artikel 4 SeeArbGEG Folgeänderungen in arbeitsförderungs- und sozialversicherungsrechtlichen Gesetzen
... vom 12. November 2009 (BGBl. I S. 3710, 3973; 2011 I S. 363), das zuletzt durch Artikel 2b des Gesetzes vom 3. April 2013 (BGBl. I S. 617) geändert worden ist, wird wie folgt ...


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