(1)
1Die Ausschüsse tagen am Sitz des Bundesrates.
2Ausnahmen bedürfen der vorherigen Zustimmung des Präsidenten.
3Für die Bekanntgabe der Sitzungen gilt
§ 15 Abs. 5 entsprechend.
(2) 1Die Sitzungen der Ausschüsse sind nicht öffentlich. 2Die Verhandlungen sind vertraulich, soweit der Ausschuß nichts anderes beschließt.
(3) Für jede Ausschußsitzung wird eine Anwesenheitsliste ausgelegt, in die sich die Teilnehmer der Sitzung eintragen.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.