IVa. - Geschäftsordnung des Bundesrates (GO-BR k.a.Abk.)

neugefasst durch B. v. 26.11.1993 BGBl. I S. 2007; zuletzt geändert durch B. v. 16.09.2022 BGBl. I S. 1513
Geltung ab 01.10.1966; FNA: 1102-1 Bundesrat
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IVa. Das Verfahren in Angelegenheiten der Europäischen Union
§ 45a Zuweisung von Unterrichtungen über Vorhaben im Rahmen der Europäischen Union an die Ausschüsse
§ 45b Europakammer
§ 45c Vorsitzende der Europakammer
§ 45d Zuständigkeit der Europakammer
§ 45e Vorbereitung der Sitzungen der Europakammer
§ 45f Öffentlichkeit
§ 45g
§ 45h Beschlussfassung
§ 45i Umfrageverfahren
§ 45j Sitzungsbericht
§ 45k Anwendung von Verfahrensvorschriften
§ 45l Vertreter der Länder

IVa. Das Verfahren in Angelegenheiten der Europäischen Union

§ 45a Zuweisung von Unterrichtungen über Vorhaben im Rahmen der Europäischen Union an die Ausschüsse



(1) Der Präsident wählt aus den Unterrichtungen über Vorhaben im Rahmen der Europäischen Union diejenigen aus, welche für eine Beratung im Bundesrat in Betracht kommen, und weist sie den Ausschüssen zu. Der Präsident kann den Direktor mit der Auswahl und der Zuweisung der Unterrichtungen beauftragen. Jedes Land und jeder Ausschuß können verlangen, daß weitere Unterrichtungen den Ausschüssen zugewiesen werden.

(2) Die Beteiligung mehrerer Ausschüsse an der Beratung einer Unterrichtung soll möglichst beschränkt werden. Dies gilt insbesondere für Unterrichtungen, deren Eilbedürftigkeit (§ 45d Abs. 2) bereits zum Zeitpunkt der Zuweisung absehbar ist.

(3) Die Zuweisung wirkt bis zum Abschluß des Vorhabens in der Europäischen Union. Sind mehrere Ausschüsse beteiligt, so sollen diese ihre Beratungen über Empfehlungen an den Bundesrat oder die Europakammer zeitlich abgestimmt durchführen, soweit dies möglich ist.

(4) Die beteiligten Ausschüsse haben während des Entscheidungsverfahrens in den Gremien der Europäischen Union die Aufgabe, die Vertreter der Länder fachlich zu begleiten, zu den Stellungnahmen des Bundesrates die Erfolgskontrolle durchzuführen und dem Bundesrat etwa notwendige Folgebeschlüsse vorzuschlagen.


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siehe Artikel 23 Abs. 2, 4 bis 6 GG und § 2 EUZBLG

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§ 45b Europakammer


§ 45b hat 1 frühere Fassung und wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) Der Bundesrat bildet eine Europakammer, deren Beschlüsse als Beschlüsse des Bundesrates gelten.

(2) Jedes Land entsendet ein Mitglied oder ein stellvertretendes Mitglied des Bundesrates als Mitglied in die Europakammer. Seine weiteren Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder des Bundesrates sind stellvertretende Mitglieder der Europakammer.

(3) Die Regierungen der Länder teilen dem Präsidenten den Zeitpunkt der Bestellung und Abberufung des Mitgliedes der Europakammer schriftlich mit. Die Mitteilung wird der Europakammer bekanntgegeben.


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siehe Artikel 52 Abs. 3a GG


Text in der Fassung der Bekanntmachung der Änderung der Geschäftsordnung des Bundesrates B. v. 22. September 2006 BGBl. I S. 2176 m.W.v. 1. Oktober 2006

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§ 45c Vorsitzende der Europakammer


§ 45c hat 1 frühere Fassung und wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) Der Bundesrat wählt ohne Aussprache den Vorsitzenden, den ersten und den zweiten stellvertretenden Vorsitzenden der Europakammer für ein Jahr aus der Mitte der Mitglieder der Europakammer.

(2) Endet das Amt eines Vorsitzenden oder eines stellvertretenden Vorsitzenden vorzeitig, so soll für den Rest seiner Amtszeit ein Nachfolger gewählt werden.


Text in der Fassung der Bekanntmachung der Änderung der Geschäftsordnung des Bundesrates B. v. 8. Juni 2007 BGBl. I S. 1057 m.W.v. 12. Oktober 2007

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§ 45d Zuständigkeit der Europakammer


§ 45d wird in 2 Vorschriften zitiert

(1) Die Europakammer ist in Eilfällen oder bei zu wahrender Vertraulichkeit nach Zuweisung eines Beratungsgegenstandes zuständig für die Wahrnehmung der Mitwirkungsrechte des Bundesrates in Angelegenheiten der Europäischen Union.

(2) Ein Eilfall liegt vor, wenn die Beschlußfassung des Bundesrates im Hinblick auf den Beratungsstand in den Gremien der Europäischen Union keinen Aufschub bis zur nächsten bereits einberufenen Sitzung des Bundesrates duldet.

(3) Ein Fall, in dem die Vertraulichkeit zu wahren ist, kann insbesondere vorliegen, wenn

1.
dies in einschlägigen Vorschriften der Europäischen Union vorgesehen ist;

2.
die Bundesregierung die vertrauliche Behandlung des Beratungsgegenstandes für erforderlich erklärt;

3.
ein Land oder ein Ausschuß die vertrauliche Behandlung eines Beratungsgegenstandes anregen.

(4) Stellt der Präsident fest, daß die Zuständigkeit der Europakammer gegeben ist, weist er dieser den betreffenden Beratungsgegenstand zu, wenn er nicht den Bundesrat einberuft. Der Präsident kann den Direktor damit beauftragen, im Einvernehmen mit dem Vorsitzenden des Ausschusses für Fragen der Europäischen Union Beratungsgegenstände der Europakammer zuzuweisen.

(5) Die Zuweisung eines Beratungsgegenstandes an die Europakammer steht bis zu deren Beschlußfassung der Beratung in den Ausschüssen und der Verhandlung und Beschlußfassung durch den Bundesrat nicht entgegen.


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siehe §§ 3 und 4 Abs. 1, §§ 5 und 6 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 und 2, § 7 EUZBLG

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§ 45e Vorbereitung der Sitzungen der Europakammer



(1) Die Sitzungen der Europakammer sollen durch die Ausschüsse vorbereitet werden, soweit dies zeitlich möglich ist.

(2) Der Vorsitzende beruft die Europakammer ein, wenn ihr Zusammentreten erforderlich wird. Jedes Land kann die Einberufung der Europakammer zu einer ihr zugewiesenen Vorlage verlangen.

(3) Die Einberufungsfrist beträgt eine Woche. Sie kann in Eilfällen so verkürzt werden, wie es der Beratungsstand erfordert. Die Einberufung erfolgt durch Übermittlung der vorläufigen Tagesordnung.

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§ 45f Öffentlichkeit


§ 45f wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) Die Europakammer verhandelt öffentlich. Die Öffentlichkeit kann ausgeschlossen werden. Soweit die Zuständigkeit der Europakammer auf der Wahrung der Vertraulichkeit beruht, beschließt sie über den Ausschluß der Öffentlichkeit. Im übrigen ist § 17 entsprechend anzuwenden.

(2) Beschlüsse der Europakammer und ihre Begründungen werden veröffentlicht, soweit die Europakammer nichts anderes beschließt.

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§ 45g



An den Verhandlungen der Europakammer können auch Mitglieder und Beauftragte der Bundesregierung und Beauftragte der Landesregierungen teilnehmen; andere Personen nur, soweit der Vorsitzende dies zuläßt.

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§ 45h Beschlussfassung


§ 45h hat 1 frühere Fassung und wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) Zur Stimmabgabe in der Europakammer sind die Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder der Europakammer berechtigt.

(2) Die Europakammer ist beschlußfähig, wenn die Mehrheit ihrer Stimmen vertreten ist. Bei Beschlußunfähigkeit hat der Vorsitzende die Sitzung aufzuheben.

(3) Die Europakammer faßt ihre Beschlüsse mit mindestens der Mehrheit ihrer Stimmen.


Text in der Fassung der Bekanntmachung der Änderung der Geschäftsordnung des Bundesrates B. v. 22. September 2006 BGBl. I S. 2176 m.W.v. 1. Oktober 2006

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§ 45i Umfrageverfahren


§ 45i hat 1 frühere Fassung und wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) Hält der Vorsitzende die mündliche Beratung einer EU-Vorlage für entbehrlich, kann die Beschlussfassung im Wege der Umfrage herbeigeführt werden. Über die Umfrage ist ein Bericht zu fertigen.

(2) Wird die Sitzung der Europakammer wegen Beschlussunfähigkeit aufgehoben, leitet der Vorsitzende ein Umfrageverfahren ein.

(3) Außer im Fall des Absatzes 2 kann jedes Land der Beschlussfassung im Umfrageverfahren widersprechen.


Text in der Fassung der Bekanntmachung der Änderung der Geschäftsordnung des Bundesrates B. v. 22. September 2006 BGBl. I S. 2176 m.W.v. 1. Oktober 2006

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§ 45j Sitzungsbericht



Über die Sitzungen der Europakammer ist eine Niederschrift zu fertigen. Diese muß mindestens die Namen der Teilnehmer, die Anträge und das Ergebnis der Beratungen enthalten. Der Bericht ist vertraulich, soweit die Verhandlungen vertraulich sind (§ 45f Abs. 1 Satz 2 bis 4).

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§ 45k Anwendung von Verfahrensvorschriften


§ 45k hat 1 frühere Fassung

§ 15 Abs. 3 und 5, §§ 16, 18 Abs. 2, § 19 Abs. 1, §§ 22, 23 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 5, § 26 Abs. 3, §§ 29, 30 und 32 sind entsprechend anzuwenden.


Text in der Fassung der Bekanntmachung der Änderung der Geschäftsordnung des Bundesrates B. v. 26. März 2021 BGBl. I S. 797 m.W.v. 27. März 2021

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§ 45l Vertreter der Länder


§ 45l hat 1 frühere Fassung und wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) Benennt der Bundesrat Vertreter zu Verhandlungen über Vorhaben im Rahmen der Europäischen Union, so sind diese Vertreter an Beschlüsse des Bundesrates gebunden. Das den Vertreter stellende Land soll auf weitere Beschlüsse hinwirken, sofern im Hinblick auf den Fortgang der Verhandlungen hierzu Anlaß besteht. Auch jedes andere Land kann weitere Beschlüsse beantragen. Das gleiche kann ein Ausschuß empfehlen, dem der entsprechende Beratungsgegenstand zugewiesen ist.

(2) Die Vertreter berichten unverzüglich im Anschluß an eine Sitzung des jeweiligen Gremiums über die die Länder insbesondere interessierenden Gesichtspunkte. Die Berichte werden in der Regel schriftlich erstattet. Die Vertreter berichten darüber hinaus, wenn im Hinblick auf die Verhandlungen erneuter Beratungsbedarf besteht, oder wenn ein Land oder ein beteiligter Ausschuß dies verlangen.


Text in der Fassung der Bekanntmachung der Änderung der Geschäftsordnung des Bundesrates B. v. 22. September 2006 BGBl. I S. 2176 m.W.v. 1. Oktober 2006



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