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§ 32 - Geschäftsordnung des Bundesrates (GO-BR k.a.Abk.)
§ 32 Wirksamwerden der Beschlüsse
§ 32 wird in 2 Vorschriften zitiert
1Die Beschlüsse des Bundesrates werden mit dem Ende der Sitzung wirksam. 2Über Gegenstände, deren Behandlung abgeschlossen ist, darf nicht erneut beraten und abgestimmt werden, wenn ein Land widerspricht.
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Zitierungen von § 32 Geschäftsordnung des Bundesrates
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 32 GO-BR verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
GO-BR selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 5 GO-BR Wahl der Präsidentin oder des Präsidenten und der Vizepräsidentinnen oder der Vizepräsidenten
... bedarf der Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen des Bundesrates und ist in Abweichung von § 32 Satz 1 sofort wirksam. (3) Endet das Amt der Präsidentin, des Präsidenten, einer ...
§ 45k GO-BR Anwendung von Verfahrensvorschriften
... §§ 22g, 23 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 5, § 26 Absatz 3, die §§ 29, 30 und 32 sind entsprechend anzuwenden. § 22f Satz 3 und 4 ist mit der Maßgabe ...
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