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§ 32 - Geschäftsordnung des Bundesrates (GO-BR k.a.Abk.)

B. v. 23.05.2025 BGBl. 2025 I Nr. 134
Geltung ab 23.05.2025; FNA: 1102-2 Bundesrat
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§ 32 Wirksamwerden der Beschlüsse



1Die Beschlüsse des Bundesrates werden mit dem Ende der Sitzung wirksam. 2Über Gegenstände, deren Behandlung abgeschlossen ist, darf nicht erneut beraten und abgestimmt werden, wenn ein Land widerspricht.

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Zitierungen von § 32 Geschäftsordnung des Bundesrates

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 32 GO-BR verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in GO-BR selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 5 GO-BR Wahl der Präsidentin oder des Präsidenten und der Vizepräsidentinnen oder der Vizepräsidenten
... bedarf der Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen des Bundesrates und ist in Abweichung von § 32 Satz 1 sofort wirksam. (3) Endet das Amt der Präsidentin, des Präsidenten, einer ...
§ 45k GO-BR Anwendung von Verfahrensvorschriften
... §§ 22g, 23 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 5, § 26 Absatz 3, die §§ 29, 30 und 32 sind entsprechend anzuwenden. § 22f Satz 3 und 4 ist mit der Maßgabe ...