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§ 21 - Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei (GBPolVDVDV)

V. v. 09.04.2013 BGBl. I S. 963 (Nr. 21); aufgehoben durch Artikel 3 V. v. 16.08.2017 BGBl. I S. 3261
Geltung ab 03.05.2013; FNA: 2030-6-29 Beamte
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§ 21 Verhinderung, Rücktritt, Säumnis



(1) Wer durch eine Erkrankung oder sonstige nicht zu vertretende Umstände in seiner Person ganz oder zeitweise an der Ablegung oder Fertigung einer Modulabschlussprüfung verhindert ist, hat dies unverzüglich dem Prüfungsamt oder bei Modulprüfungen nach § 24 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 der Ausbildungsleiterin oder dem Ausbildungsleiter oder einer von ihnen benannten Stelle nachzuweisen. Eine Erkrankung ist durch ein ärztliches Zeugnis nachzuweisen.

(2) Aus anderem wichtigen Grund können Studierende mit Genehmigung des Prüfungsamts oder bei Modulprüfungen nach § 24 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 mit Genehmigung der Ausbildungsleiterin oder des Ausbildungsleiters oder einer von ihnen benannten Stelle von einer Prüfung zurücktreten. Der Grund ist umgehend nachzuweisen.

(3) Bei Verhinderung oder Rücktritt nach den Absätzen 1 und 2 gelten die jeweiligen Prüfungen als nicht begonnen. Soweit bei der Fertigung der Diplomarbeit die Verhinderung nicht länger als die Hälfte der Bearbeitungszeit andauert, hat das Prüfungsamt die Bearbeitungszeit auf Antrag der oder des Studierenden entsprechend zu verlängern. Sind Studierende während mehr als der Hälfte der Bearbeitungszeit verhindert, gilt die Diplomarbeit als nicht begonnen und wird nachgeholt. Der oder die Studierende erhält ein neues Diplomarbeitsthema.

(4) Versäumen Studierende eine Modulabschlussprüfung ganz oder teilweise oder geben Studierende die Diplomarbeit nicht termingemäß ab, entscheidet das Prüfungsamt, ob die nicht erbrachte Prüfungsleistung nachgeholt werden kann oder mit null Rangpunkten bewertet wird. Im Fall der nicht termingerechten Abgabe der Diplomarbeit kann das Prüfungsamt auch eine Entscheidung nach Absatz 3 Satz 2 treffen. Ein Nachholen der Prüfung oder eine Verlängerung der Bearbeitungszeit der Diplomarbeit kommt nur in Betracht, wenn der Nachweis erbracht wird, dass Gründe im Sinne des Absatzes 1 oder des Absatzes 2 vorlagen und diese nicht im Vorwege der Prüfung gegenüber dem Prüfungsamt geltend gemacht werden konnten. Für die Modulprüfungen nach § 24 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 trifft die Ausbildungsleiterin oder der Ausbildungsleiter die Entscheidung nach Satz 1.

(5) Bei verspätetem Erscheinen zu einer Modulabschlussprüfung kann die Bearbeitungszeit auf Antrag um die Dauer der Verspätung durch das Prüfungsamt, bei den Modulprüfungen nach § 24 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 durch die Ausbildungsleiterin oder den Ausbildungsleiter oder eine von ihnen benannte Stelle verlängert werden. In diesen Fällen gehen Störungen durch das reguläre Ende der Bearbeitungszeit zu Lasten der oder des Betroffenen.

(6) Das Prüfungsamt bestimmt, zu welchen Zeitpunkten nicht begonnene oder nachzuholende Modulabschlussprüfungen nachgeholt werden. Bei den Modulprüfungen nach § 24 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 obliegt diese Entscheidung der Ausbildungsleiterin oder dem Ausbildungsleiter.

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Zitierungen von § 21 GBPolVDVDV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 21 GBPolVDVDV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in GBPolVDVDV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 14 GBPolVDVDV Zwischenprüfung
... nach § 12 Absatz 4. (4) § 16 Absatz 3 sowie die §§ 21 und 22 gelten entsprechend. (5) Die Zwischenprüfung hat bestanden, wer in allen ...