Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 
Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.08.2017 aufgehoben
>>> zur aktuellen Fassung/Nachfolgeregelung

§ 24 - Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei (GBPolVDVDV)

V. v. 09.04.2013 BGBl. I S. 963 (Nr. 21); aufgehoben durch Artikel 3 V. v. 16.08.2017 BGBl. I S. 3261
Geltung ab 03.05.2013; FNA: 2030-6-29 Beamte
|

§ 24 Gesamtnote der Laufbahnprüfung



(1) Die Gesamtnote der Laufbahnprüfung setzt die Prüfungskommission im Anschluss an die mündliche Abschlussprüfung fest. Dabei werden berücksichtigt:

1.
die Durchschnittsrangpunktzahl der Zwischenprüfung mit 10 Prozent,

2.
die Durchschnittsrangpunktzahl der Module 1 bis 3, 8, 9, 11 bis 13 und 15 mit 10 Prozent,

3.
die Rangpunkte der Diplomarbeit mit 20 Prozent,

4.
die Rangpunkte der Module 10, 14, 16, 17 und 20 mit jeweils 8 Prozent,

5.
die Durchschnittsrangpunktzahl der mündlichen Abschlussprüfung mit 20 Prozent.

(2) Bei Studierenden nach § 1 Absatz 2 gehen lediglich die Module 11 bis 13 und 15 in die Bewertung nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 ein.

(3) Nachkommawerte von 50 bis 99 werden für die Bildung der Gesamtnote aufgerundet. Im Übrigen bleiben Nachkommawerte bei der Bildung von Noten unberücksichtigt.

(4) Die oder der Vorsitzende der Prüfungskommission teilt den Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmern die erreichten Rangpunkte nach Abschluss der mündlichen Abschlussprüfung mit und erläutert das Prüfungsergebnis auf Wunsch kurz mündlich.



 

Zitierungen von § 24 GBPolVDVDV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 24 GBPolVDVDV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in GBPolVDVDV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 11 GBPolVDVDV Prüfungsamt
... 3, 8, 9, 11 bis 13 und 15 erbrachten Leistungen mit Rangpunkten und Noten sowie der nach § 24 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 und Absatz 2 ermittelten ...
§ 21 GBPolVDVDV Verhinderung, Rücktritt, Säumnis
... ist, hat dies unverzüglich dem Prüfungsamt oder bei Modulprüfungen nach § 24 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 der Ausbildungsleiterin oder dem Ausbildungsleiter oder einer von ihnen ... Studierende mit Genehmigung des Prüfungsamts oder bei Modulprüfungen nach § 24 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 mit Genehmigung der Ausbildungsleiterin oder des Ausbildungsleiters oder ... dem Prüfungsamt geltend gemacht werden konnten. Für die Modulprüfungen nach § 24 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 trifft die Ausbildungsleiterin oder der Ausbildungsleiter die ... die Dauer der Verspätung durch das Prüfungsamt, bei den Modulprüfungen nach § 24 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 durch die Ausbildungsleiterin oder den Ausbildungsleiter oder eine von ... Modulabschlussprüfungen nachgeholt werden. Bei den Modulprüfungen nach § 24 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 obliegt diese Entscheidung der Ausbildungsleiterin oder dem ...
§ 22 GBPolVDVDV Täuschung, Ordnungsverstoß
... Teilnahme an der Prüfung ausgeschlossen werden. Bei den Modulprüfungen nach § 24 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 obliegt die Entscheidung nach den Sätzen 1 und 2 der ... festgestellt wird, entscheidet das Prüfungsamt. Bei den Modulprüfungen nach § 24 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 obliegen die Entscheidungen nach den Sätzen 1 bis 3 der ...
§ 23 GBPolVDVDV Wiederholung von Prüfungen
... Prüfungen der Module 4 bis 7, bestandene Modulabschlussprüfungen und die in § 24 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 aufgeführten Modulabschlussprüfungen können nicht ...
§ 25 GBPolVDVDV Abschlusszeugnis
... bestanden haben, ein Abschlusszeugnis, das mindestens die Gesamtnote sowie die nach § 24 Absatz 1 Satz 2 errechnete Rangpunktzahl und den akademischen Grad „Diplom-Verwaltungswirtin ...
§ 30 GBPolVDVDV Übergangsvorschriften
... zum Inkrafttreten dieser Verordnung erbracht haben, fließen in die Gesamtnote nach § 24 Absatz 1 ...